Entwarnung in Sachen ?Finanzkommissionsgeschäft?

Geschlossene Fonds, die auch in Finanzinstrumente (Aktien, Investmentfonds etc.) investieren, müssen offenbar nicht mehr befürchten, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht (BaFin) diese Geschäfte als erlaubnispflichtig einstuft und die Rückabwicklung verlangen kann. Das geht aus einem nun vorliegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 hervor (Aktenzeichen: 6 C 12.07).

Darin hebt das Gericht zwei Verfügungen der BaFin aus den Jahren 2003 und 2004 gegen die GAMAG, Franfurt, auf. Die Behörde hatte behauptet, das Unternehmen betreibe unter ?wirtschaftlicher Betrachtungsweise? das Finanzkommissionsgeschäft (Anlage eigener Gelder für fremde Rechnung), ohne die notwendige Erlaubnis dafür zu besitzen.

Die GAMAG legt zwar Indexzertifikate auf, die Entscheidung dürfte aber auch auf geschlossene Fonds in der üblichen Rechtsform der GmbH & Co. KG übertragbar sein. Denn laut Urteilsbegründung ist eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Auslegung des Merkmals ?für fremde Rechnung? nicht vom Gesetz gedeckt. Demnach ist für das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes unter anderem Voraussetzung, dass das Eigentum an den angeschafften Finanzinstrumenten auf den Anleger übertragen wird. Das ist bei geschlossenen Fonds regelmäßig nicht der Fall.

Hintergrund: Mit einer ähnlichen Begründung wie bei GAMAG hatte die Bafin 2004 und 2005 mehreren geschlossenen Fonds das Geschäft untersagt, darunter der als ?Politikerfonds? bekannt gewordene MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I, bei dem unter anderem der ehemalige Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz und der frühere Berliner Senator Walter Rasch involviert waren. Das hatte für erhebliche Unruhe in der Branche gesorgt, da solche Verfügungen unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit sofort vollziehbar sind und ? wie auch bei dem MSF-Fonds – meist zur Insolvenz der betroffenen Fonds führen.

Seitdem hatte die Branche gerätselt, wann genau ein Finanzkommissionsgeschäft vorliegt, und über jedem Fonds, der ohne entsprechende Erlaubnis auch in Finanzinstrumente investiert, schwebte das Damoklesschwert der Untersagung durch die BaFin. Die Diskussion war zwar bereits abgeebbt, nachdem die Vorinstanzen ab 2005 entsprechende BaFin-Verfügungen kassiert hatten, endgültige Sicherheit gibt aber erst das jetzt in letzter Instanz ergangene Urteil. (sl)

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