Ein Knöllchen als Urlaubsmitbringsel ist unangenehm, doch ignorieren lässt es sich nicht. Jan Kemperdiek, Rechtsexperte beim Versicherer Arag, erklärt, was auf Autofahrer zukommt, die im Ausland geblitzt werden oder in einen Unfall geraten.
Wer nach dem Urlaub einen ausländischen Bußgeldbescheid im Briefkasten findet, sollte schnell handeln. „Den Bescheid sollte man keinesfalls ignorieren“, sagt Kemperdiek. Geldsanktionen aus EU-Staaten ab einer Höhe von 70 Euro können über das Bundesamt für Justiz in Deutschland vollstreckt werden. Wer nicht zahlt, riskiert je nach Land zusätzliche Gebühren oder Schwierigkeiten bei einer erneuten Einreise.
Hält man den Vorwurf für unberechtigt, ist Einspruch möglich – aber nur innerhalb der jeweiligen Fristen, die sich von Land zu Land erheblich unterscheiden. In Italien haben Betroffene 60 Tage Zeit, in Spanien dagegen nur 20 Tage. Das Verfahren läuft in der Regel in der jeweiligen Landessprache, weshalb Kemperdiek im Zweifel zu fachlicher Unterstützung rät. Wer regelmäßig mit dem Auto ins Ausland fährt, sollte zudem prüfen, ob ein Verkehrs-Rechtsschutz mit Auslandsdeckung sinnvoll ist.
Mietwagen: Bußgeld landet zunächst beim Vermieter
Wer im Urlaub einen Mietwagen nutzt, muss mit einem zusätzlichen Schritt rechnen: Der Bußgeldbescheid geht zunächst an den Fahrzeugvermieter, der seinerseits die Fahrerdaten an die zuständige Behörde weitergibt. „Dafür berechnen Vermieter häufig eine Bearbeitungsgebühr, die der Temposünder ebenfalls zu tragen hat“, sagt Kemperdiek. Grundsätzlich gilt: Für Verkehrsverstöße haftet stets der Fahrer.
Nach einem Unfall im Ausland ist zunächst die Polizei zu verständigen – insbesondere bei Personen- oder größeren Sachschäden. Kemperdiek rät ausdrücklich davon ab, private Absprachen zu treffen oder vorschnell ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen. Fotos vom Unfallort, die Personalien aller Beteiligten sowie ein möglichst vollständig ausgefüllter Europäischer Unfallbericht sind die wichtigsten Dokumente. Den entsprechenden Vordruck stellt die eigene Kfz-Versicherung bereit, er ist auch online erhältlich. Unterschrieben werden sollte nur, was man tatsächlich nachvollziehen kann.
Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung sollte unabhängig von der Schuldfrage so früh wie möglich informiert werden. Nach der Rückkehr lässt sich über den Zentralruf der Autoversicherer – kostenfrei unter 0800/250 260 0 oder aus dem Ausland unter +49 40 300 330 300 – die Versicherung des Unfallgegners ermitteln. Dafür werden Unfallbericht, Unfallbestätigung und gegebenenfalls die grüne Versicherungskarte des Unfallgegners benötigt.
Handy, Radarwarner, Alkohol: Häufige Fallen im Ausland
Neben Geschwindigkeitsüberschreitungen und Falschparken zählen Verstöße gegen Lichtpflichten, Umweltzonen oder Ausrüstungsvorschriften zu den häufigsten Fehlern von Urlaubern. Besonders teuer kann die Handynutzung am Steuer werden: In den Niederlanden droht ein Bußgeld von 440 Euro, wenn ohne Freisprecheinrichtung telefoniert wird – deutlich mehr als in Deutschland. Wer in Frankreich einen unerlaubten Radarwarner im Fahrzeug mitführt, zahlt bis zu 1.500 Euro Strafe.
Auch bei Alkohol am Steuer gelten im Ausland teils strengere Regeln. In Ländern wie Ungarn oder Tschechien gilt die Null-Promille-Grenze. Kemperdiek empfiehlt, sich vor Reiseantritt über die Verkehrsregeln des jeweiligen Urlaubslandes zu informieren – verlässliche Auskünfte bietet das Auswärtige Amt.















