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Gold, Silber, Kupfer: Diese Umsatzsteuer fällt beim Kauf an

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Umsatzsteuer auf Gold, Silber und Kupfer
Bild: KI-generiert mit ChatGPT / DALL·E
Gold, Silber oder Kupfer: Diese Umsatzsteuerregeln gelten für private und unternehmerische Anleger.

Ob Goldbarren, Silbermünze oder Kupferinvestment: Die Umsatzsteuer kann die Rendite erheblich beeinflussen. Entscheidend sind Metall, Produktform und Anlegerstatus. Worauf Käufer vor dem Investment achten sollten.


Wer in Edel- oder Industriemetalle investiert, sollte die umsatzsteuerlichen Unterschiede kennen. Je nach Metall, Produkt und Anlegerstatus gelten Steuerbefreiung, sieben Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer. Welche Regeln entscheidend sind, zeigt ein Blick ins Umsatzsteuerrecht.

Edelmetalle und Industriemetalle unterscheiden sich nicht nur in ihrer chemischen Beschaffenheit und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, sondern auch in ihrer umsatzsteuerlichen Behandlung. Während Gold als klassisches Edelmetall seit Jahrhunderten durch Wertbeständigkeit vor allem als „sichere“ Vermögensanlage dient, stellt Kupfer als sog. Industriemetall einen unverzichtbaren Rohstoff für die Industrie dar.


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Dies gilt so auch für die Umsatzsteuer: Der An- und Verkauf von Gold als reiner Vermögensanlage – in der Umsatzsteuer als sog. Anlagegold bezeichnet – ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, d.h. auf den Handel wird keine Umsatzsteuer erhoben. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Befreiungsnorm des § 25c UStG insoweit die EU-Anlagegold-Richtlinie weitgehend wortgetreu umgesetzt und durch diese Steuerbefreiung eine Gleichstellung mit sonstigen steuerfreien Finanzanlagen bezweckt. Gefördert werden soll schlicht die Verwendung von Gold als Finanzierungsinstrument. Was letztlich unter das „begünstigte“ Anlagegold fällt, ist genau geregelt: Als Anlagegold gelten Goldbarren und Goldplättchen, unabhängig vom Herstellungsverfahren (z.B. gegossen oder gewalzt) aus Feingold mit einem Feingehalt von mindestens 995/1000, die in firmenspezifischer typisierter eckiger Form mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers angeboten werden. Auch bestimmte, ganz klar definierte Goldmünzen fallen unter den Begriff des Anlagegoldes (z.B. Prägung nach dem Jahr 1800 oder ein bestimmter Feingehalt). Jährlich gibt die Europäischen Kommission hierzu sogar ein Verzeichnis heraus, das die begünstigten Münzen enthält.

Der An- und Verkauf von Industriemetallen, wie beispielsweise Kupfer, Aluminium oder Zink, unterliegt hingegen grundsätzlich dem regulären Steuersatz in Höhe von derzeit 19 Prozent in Deutschland. Aber auch Umsätze mit Edelmetallen, wie Silber, Platin oder Palladium, Münzen aus diesen Edelmetallen und Gold, sofern es nicht als sog. Anlagegold qualifiziert, sind – unabhängig, ob sie letztlich zu Anlagezwecken getätigt werden oder nicht – stets steuerpflichtig. Gleichwohl wissen Kenner der Numismatik bereits: Beim An- und Verkauf von Münzen aus unedlen Metallen (z.B. Kupfer) sowie Münzen aus edlen Metallen (z.B. Gold, Platin, Silber), kann wiederum der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 7% Anwendung finden, wenn die Münzen als Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert qualifizieren.

Letztlich gilt: Augen auf beim Kauf von Metallen – dieser kann je nach „Art“ sich sowohl in Steuerpflicht und Steuerbefreiung als auch im Steuersatz stark unterscheiden. Der wirtschaftliche Gehalt des Investments kann umsatzsteuerlich betrachtet also zwischen einer Belastung ohne Steuer oder zu 7% oder 19% bestehen.

Edel- und Industriemetalle als Anlageklasse: Wer investiert – und wie?

Ebenfalls sollte beim Investment in Edel- und Industriemetalle mit Blick auf die Steuerbefreiung bei Ankauf von Anlagegold genau abgewogen werden: Während ein unternehmerischer Anleger bzw. Käufer grundsätzlich – unter weiteren Voraussetzungen – zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und daher auch beim Kauf von (nicht begünstigten) Industriemetallen wirtschaftlich nicht mit der Umsatzsteuer „belastet“ ist, hat ein privater Anleger (Nichtunternehmer) mangels Möglichkeit zum Vorsteuerabzug wirtschaftlich neben dem Nettobetrag auch die Umsatzsteuer zu tragen. Beim Kauf von (nicht steuerbefreiten) Industriemetallen ist daher zusätzlich zum (Netto-)Kaufpreis noch die Umsatzsteuer i.H.v. 19 Prozent in das Investment mit einzupreisen.
Um diese „Umsatzsteuerfalle“ beim Kauf bzw. beim Investment in Industriemetalle zu umgehen, stehen (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Privatanlegern verschiedene Wege offen: In der Praxis werden Industriemetalle häufig über Zertifikate und ETCs (sogenannte Exchange Traded Commodities) gehandelt. Anleger kaufen hier börsengehandelte Schuldverschreibungen, die z.B. den Kupferpreis abbilden, ohne das Metall physisch zu erwerben. Diese Zertifikate unterfallen in der Regel der Steuerbefreiung für Finanzprodukte, so dass der Privatanleger beim Kauf nicht mit Umsatzsteuer wirtschaftlich belastet wäre.

Für den Handel mit Anlagegold hat der deutsche Gesetzgeber übrigens mittels einer Fiktion nach Paragraf 25c Abs. 1 UStG bestimmt, dass auch der Handel in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold oder über Goldkonten gehandeltes Gold als Lieferung von Anlagegold und damit „steuerbefreit“ gilt. Gleichwohl – der Teufel liegt im Umsatzsteuerrecht stets im Detail bzw. eben im Sachverhalt – kommt es bei goldbezogenen Wertpapieren und ETCs mit Blick auf die steuerliche Behandlung stets auf die genaue Ausgestaltung des Produkts an.

Umsatzsteuer im Metallhandel: Risiken erkennen, Fehler vermeiden

Neben der im Umsatzsteuerrecht besonders anspruchsvollen Einordnung des Anlageguts im Umfeld „Edel- und Industriemetalle“ als solches, gilt es beim An- und Verkauf von Produkten aus Edel- und Industriemetall natürlich auch die klassischen umsatzsteuerlichen „Fallstricke“ zu vermeiden. Im B2B-Geschäftsverkehr sind daher insbesondere gesetzliche Regelungen zum Leistungsort, zur Steuerbarkeit, der Steuerschuldnerschaft und letztlich zum Vorsteuerabzug und zur Vorsteueraufteilung etwa bei gemischten steuerfreien Ausgangsumsätzen in der Geschäftstätigkeit oder gewerblichem Handel stets zu bedenken.
Für Unternehmer, die am internationalen Handel von Commodities aus Edel- und Industriemetall teilnehmen, kann aus unserer Erfahrung heraus in der Praxis unter anderem die Abgrenzung von sog. Reihen- und Kommissionsgeschäften und deren umsatzsteuerliche Behandlung zu Schwierigkeiten führen. Steuerliche Risiken ergeben sich nämlich insbesondere dann, wenn eine umsatzsteuerliche Lieferfiktion zu einem Auseinanderfallen des tatsächlich gelebten (ggf. auch handelsrechtlich) abgebildeten Handels oder Transportwegs und der Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne führt. Es gilt hier stets: Entscheidend für die umsatzsteuerliche Beurteilung des zugrundeliegenden Metallhandels ist dessen wirtschaftlicher Gehalt. Hierfür sind neben der Vertragsgestaltung insbesondere die tatsächliche Abwicklung des Geschäfts, die Rechnungsstellung sowie der Waren- und Zahlungsfluss zu beachten.

Auch bleibt leider darauf hinzuweisen, dass der Handel mit Industrie- und Edelmetallen aufgrund seiner Werthaltigkeit in der Vergangenheit häufig das Ziel organisierter Betrugsnetzwerke war. Um missbräuchliche Gestaltungen und Steuerbetrug zu verhindern, hat der deutsche Gesetzgeber für Lieferungen bestimmter Edelmetallen gemäß Paragraf 13b UStG das sog. Reverse Charge-Verfahren eingeführt: Bei der Lieferung von Edelmetallen (Silber, Platin) und Gold, das beispielsweise nicht als Anlagegold gilt (z.B. Goldschrott, Rohgold), greift das Verfahren der Umkehr der Steuerschuldnerschaft vom Verkäufer auf den Käufer ab einer Bagatellgrenze von 5.000 Euro. Auch die Anwendung der sog. Differenzbesteuerung nach Paragraf 25a UStG ist für den Handel von Edelmetallen mit Blick auf deren hohe Werthaltigkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Handel mit Edel- und Industriemetallen unterliegt damit einer Vielzahl besonderer umsatzsteuerlicher Regelungen. Die frühzeitige Sichtung und Bewertung eines Investments auch nach umsatzsteuerlichen Kriterien hilft Risiken zu minimieren.

Umsatzsteuer auf Metalle im Überblick

Investment oder ProduktUmsatzsteuerWichtige Voraussetzung
AnlagegoldsteuerfreiGesetzliche Kriterien nach Paragraf 25c Umsatzsteuergesetz erfüllt
Sonstiges Gold19 ProzentKeine Einstufung als Anlagegold
Silber, Platin und Palladium19 ProzentRegulärer Umsatzsteuersatz
Kupfer, Aluminium und Zink19 ProzentPhysischer Erwerb
Münzen als Sammlungsstückesieben ProzentMünzkundlicher Wert und steuerliche Voraussetzungen erfüllt
Zertifikate und ETCsin der Regel steuerfreiDie konkrete Produktgestaltung ist entscheidend

Autorin Dr. Daniela Endres-Reich ist Steuerberaterin und Partner bei Rödl.


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