Hitze in der Wohnung: Wann Mieter die Miete mindern dürfen

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Hitze in der Wohnung
Foto: stock.adobe.com/RedCat
Wann Hitze in der Wohnung eine Mietminderung rechtfertigt und welche Rechte Mieter laut Gerichten haben.

Hohe Temperaturen in der Wohnung können die Wohnqualität erheblich beeinträchtigen. Ob daraus ein Anspruch auf Mietminderung entsteht, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab. Entscheidend sind unter anderem die Raumtemperatur, der Zustand der Wohnung und die Ursache der Überhitzung.

Eine übermäßige Hitzeentwicklung in der Wohnung kann ein Grund für eine Mietminderung sein. Doch bevor man gleich zur Tat schreitet, gilt es zu ermitteln, wie stark die Hitze die Wohnqualität beeinträchtigt und ob sie im Zweifelsfall nicht noch im Rahmen üblicher Temperaturschwankungen liegt. Die Arag-Experten nennen einige Gerichtsentscheidungen.

Gibt es einheitliche Temperaturwerte, die für Wohnungen gelten?

Die Arag-Experten weisen darauf hin, dass Hitze in Mietwohnungen von Fall zu Fall sehr unterschiedlich bewertet werden muss und nicht pauschal beurteilt werden kann. Doch gerichtliche Entscheidungen legen nahe, dass bei einer Außentemperatur von 32 Grad Celsius die Raumtemperatur die 26 Grad-Marke nicht überschreiten darf. Beträgt die Außentemperatur mehr als 32 Grad, muss in den Innenbereichen gewährleistet werden, dass der Temperaturunterschied nicht weniger als sechs Grad Celsius beträgt. Das heißt: Bei 40 Grad Außentemperatur darf sich die Wohnung auf 34 Grad erwärmen. Ob jedoch tatsächlich ein Minderungsanspruch besteht und wie hoch die Minderungsquote ist, die sich daraus ergibt, entscheidet der Einzelfall.


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Kann Hitze ein Mietmangel sein?

So unangenehm eine aufgeheizte Wohnung auch sein kann, Hitze ist nicht automatisch ein Mietmangel. So müssen Mieter von Dachgeschosswohnungen höhere Innentemperaturen in Kauf nehmen als Mieter von tiefer gelegenen Wohnungen. Vermieter sind laut Arag-Experten auch nicht immer verpflichtet, in solchen Dachwohnungen elektrische Außenjalousien oder einen vergleichbaren Hitzeschutz zu installieren. In einem konkreten Fall forderte ein Mieter seine Vermieterin auf, Jalousien vor den großen Fenstern seiner Maisonettewohnung anbringen zu lassen. Im Sommer heizte sich die Wohnung auf bis zu 35 Grad Celsius auf und auch nachts sank die Temperatur nicht unter 25 Grad. Doch die Richter stellten klar, dass dies kein Mietmangel war, da der Mieter von diesen Bedingungen wusste, als er die Wohnung angemietet hatte (Amtsgericht Leipzig, Az.: 164 C 6049/04). 

Wann darf die Miete aufgrund von Hitze gemindert werden?

Doch die Arag-Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem es sich um eine gut ausgestattete, nach Süden ausgerichtete Neubauwohnung mit Dachterrasse handelte. Sie wurde im Sommer tagsüber über 30 Grad warm. Nachts lagen die Temperaturen über 25 Grad. Nachdem der Vermieter sich weigerte, einen Wärmeschutz anzubringen, kürzte der Mieter die Miete um 20 Prozent. Die Richter stellten den Vermieter vor die Wahl: Entweder musste er Außenjalousien anbringen oder aber in den Sommermonaten mit der geminderten Miete leben. Denn die zum Zeitpunkt des Wohnungsbaus geltenden Wärmeschutzbestimmungen waren nach Ansicht eines eingeschalteten Sachverständigen nicht eingehalten worden (Amtsgericht Hamburg, Az.: 46 C 108/04).

Wann kann man den Vermieter um Hitzeschutz bitten?

Gleicht die Wohnung im Sommer dauerhaft einer Sauna, raten die Arag-Experten, die hohen Temperaturen zu dokumentieren. Das können Fotos von einem Thermometer sein oder ein „Hitze-Tagebuch“, in dem die Werte erfasst werden. Ferner sollte festgehalten werden, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden, um die Innentemperatur zu senken. Zum Beispiel durch das Lüften in den Morgen- und Abendstunden, das Aufhängen feuchter Tücher in den Innenräumen oder das Anbringen einer Verdunkelung. Bleiben die Raumtemperaturen trotz aller Bemühungen des Mieters dauerhaft hoch und sinken auch nachts nicht spürbar ab, sollten Mieter das Gespräch mit dem Vermieter suchen, um gemeinsam zu überlegen, wie von außen für Kühlung gesorgt werden kann, beispielsweise durch außenliegenden Sonnenschutz, eine bessere Dämmung, eine Markise oder den Einbau einer Klimaanlage. Reagiert der Vermieter nicht oder ist nicht einsichtig, können Mieter versuchen, die Miete zumindest für die Tage anteilig zu mindern, die sie als unerträglich warm dokumentiert haben. 

Darf man selbst eine Markise anbringen?

Wer selbst aktiv wird und beispielsweise einen Schattenspender oder gar eine Klimaanlage anbringen will, dem raten die Arag-Experten, vorher unbedingt den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Denn jede Schraube und jeder Nagel an der Außenwand ist eine bauliche Veränderung. Es sollte auch geklärt werden, was beim Auszug mit den Anbringungen geschehen soll.

Sollte man die Fenster nachts kippen?

Gerade in heißen Sommernächten ist nächtliches Lüften trotz einer möglichen Einbruchsgefahr erlaubt. Dazu verweisen die Arag-Experten auf ein interessantes Urteil: Eine Wohnungsinhaberin ließ das Fenster ihres Wohnzimmers über Nacht in Kippstellung, um die Sommerhitze zu lindern. Das Fenster lag neben der Terrassentür. Von der Straße aus war das Wohnzimmer nicht einsehbar. Sie selbst war die ganze Nacht anwesend, schlief aber im Schlafzimmer. In der Nacht kam es zum Einbruch. Zutritt verschaffte sich der Dieb über das gekippte Wohnzimmerfenster. Die Hausratversicherung weigerte sich zunächst, den Schaden zu zahlen, da sie grobe Fahrlässigkeit unterstellte. Doch die Richter waren anderer Ansicht: Solange der Einbrecher nicht direkt durch das Fenster greifen konnte, sondern zudem noch handwerklich tätig werden musste, um die Terrassentür zu öffnen, liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Das Fenster war zudem von außen nicht einsehbar. Unter diesen Bedingungen musste die Versicherung den Schaden übernehmen (Landgericht Gießen, Az.: 4 O 585/00).


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