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Blumenkästen auf dem Balkon: Diese Regeln gelten für Eigentümer und Mieter

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Foto: von Poll Immobilien
Dr. Tim Wistokat, von Poll Immobilien: "Entscheidend ist stets, ob die Nutzung des eigenen Balkons die berechtigten Interessen anderer Bewohner in unzumutbarer Weise beeinträchtigt."

Blumenkästen und Balkonpflanzen gehören für viele zum Sommer dazu. Doch bei der Anbringung und Bewässerung können Konflikte mit Nachbarn entstehen. Zwei Gerichtsentscheidungen zeigen, welche Regeln gelten und wo Wohnungseigentümergemeinschaften Vorgaben machen dürfen. Lesen Sie, worauf es ankommt.

Mit den Sommermonaten verwandeln sich viele Balkone in kleine grüne Rückzugsorte. Blumen, Kräuter oder Gemüse gehören für zahlreiche Eigentümer und Mieter zum Wohnalltag. Gleichzeitig sorgen Blumenkästen und das Gießen von Pflanzen immer wieder für Streit in Mehrfamilienhäusern. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren die Rechte und Pflichten der Beteiligten weiter konkretisiert.

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 12. November 2024 (Az. 1293 C 12154/24 WEG) entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften grundsätzlich festlegen können, dass Blumenkästen ausschließlich an der Innenseite von Balkongeländern angebracht werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Regelung dem Schutz des Gemeinschaftseigentums dient und einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.


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„Der Beschluss macht deutlich, dass es für Blumenkästen keine pauschalen Verbote gibt. Wohnungseigentümergemeinschaften können jedoch sachlich gerechtfertigte Regelungen zur Balkonnutzung treffen, sofern diese einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass die Nutzung des eigenen Sondereigentums stets im Spannungsfeld mit den Rechten der übrigen Eigentümer steht. Entscheidend bleibt eine interessengerechte Abwägung im Einzelfall“, erklärt Dr. Tim Wistokat, LL.M., Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei von Poll Immobilien.

Gericht stärkt Wohnungseigentümergemeinschaften

Dem Verfahren vor dem Amtsgericht München lag ein Streit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde. Eine Eigentümerin hatte ihre Blumenkästen seit vielen Jahren an der Außenseite ihres Balkongeländers befestigt. Nachdem der darunterliegende Balkon baulich verändert worden war, gelangte überlaufendes Regen- und Gießwasser auf die neue Konstruktion. Daraufhin beschlossen die Wohnungseigentümer, Blumenkästen künftig ausschließlich auf der Innenseite der Balkongeländer anzubringen.

Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit dieser Regelung. Vorgaben zur Platzierung von Blumenkästen können zulässig sein, wenn sie dem Schutz des Gemeinschaftseigentums dienen. Für unwirksam erklärte das Amtsgericht dagegen einen weiteren Beschluss, nach dem Eigentümer unabhängig von einem Verschulden für sämtliche Schäden durch austretendes Regen- oder Gießwasser haften sollten. Eine derart weitreichende Haftungsregelung könne nicht durch Mehrheitsbeschluss eingeführt werden.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Wohnungseigentümergemeinschaften zwar Regeln für die Nutzung gemeinschaftsbezogener Bereiche aufstellen können, dabei jedoch die gesetzlichen Grenzen beachten müssen.

Rücksichtnahme bleibt entscheidend

Bereits das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 15. September 2014 (Az. 1 S 1836/13 WEG) klargestellt, dass Blumenkästen und das regelmäßige Bewässern von Pflanzen grundsätzlich zum üblichen Gebrauch eines Balkons gehören. Einzelne Wassertropfen oder geringfügiges Überlaufen seien regelmäßig hinzunehmen.

Anders kann die Situation bewertet werden, wenn durch das Gießen wiederholt erhebliche Beeinträchtigungen entstehen oder sich Personen auf dem darunterliegenden Balkon aufhalten. In solchen Fällen verlangt das allgemeine Rücksichtnahmegebot, das Gießverhalten entsprechend anzupassen.

„Die Rechtsprechung verfolgt insoweit eine einheitliche Linie. Weder das Anbringen von Blumenkästen noch das Bewässern von Balkonpflanzen werden grundsätzlich eingeschränkt. Vielmehr konkretisieren die Gerichte das allgemeine Rücksichtnahmegebot, das sowohl im Nachbarrecht als auch im Wohnungseigentumsrecht von zentraler Bedeutung ist. Entscheidend ist stets, ob die Nutzung des eigenen Balkons die berechtigten Interessen anderer Bewohner in unzumutbarer Weise beeinträchtigt“, erläutert Dr. Tim Wistokat.


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