KVG: Hürdenlauf für Fondsverwalter

Die Umstellung auf die Neuregelungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) bringt vielfache Anforderungen an Fonds und deren Manager mit sich.

Gastbeitrag von Dr. Julia Backmann, BVI

Dr. Julia Backmann, BVI
Dr. Julia Backmann: „Enge Zusammenarbeit der Fondsverwalter mit der BaFin ist ratsam.“

Verwalter geschlossener Fonds benötigen künftig eine Erlaubnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu beantragen ist. Dies sieht der Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) zur Umsetzung der Richtlinie über Manager Alternativer Investments (AIFMD) vor.

Wer benötigt eine Erlaubnis?

Jedem Fonds ist ein Verwalter zuzuordnen, der eine Erlaubnis benötigt. Fondsanbieter müssen daher prüfen, wer Verwalter bereits aufgelegter oder neu aufzulegender Fonds ist. Der Fondsverwalter muss in der Lage sein, für den Fonds die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement zu erbringen.

Fonds sind durch den Begriff des Investmentvermögens sehr weit definiert: Ein Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, die von verschiedenen Anlegern Kapital einsammeln, um es nach einer festgelegten Strategie zu investieren. Ausgenommen sind lediglich operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.

Die Abgrenzung zwischen einem Fonds und anderen Vermögensanlagen und unternehmerischen Beteiligungen wird in der Praxis Fragen aufwerfen, die auch mithilfe noch nicht finalisierter Guidelines der Europäischen Wertpapieraufsicht ESMA zu klären sind. Alle Investmentvermögen, die sich nicht als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) qualifizieren, sind sogenannte alternative Investmentfonds (AIF). AIF sind alle offenen nicht-OGAW und alle geschlossenen Fonds.

Verwalter inländischer Publikumsfonds, die ein Vermögen von bis zu 100 Millionen Euro verwalten, bedürfen keiner Erlaubnis. Sie müssen sich jedoch bei der BaFin registrieren und unterliegen bestimmten Verhaltens- und Organisationspflichten, Regelungen zur Verwahrstelle und zum Vertrieb. Für Verwalter von Spezialfonds (Fonds für bestimmte Anlegergruppen, sogenannte professionelle und semi-professionelle Anleger), gelten geringere Anforderungen, wenn sie entweder ein Vermögen von bis zu 500 Millionen verwalten oder ein Vermögen bis zu 100 Millionen Euro bei dem sie den Investitionsgrads der Fonds erhöhen etwa durch Kreditaufnahme oder in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen. Auch Fondsanbieter, die künftig keine Fonds mehr platzieren wollen, müssen prüfen, ob sie Anforderungen des KAGB erfüllen müssen.

Bevor Fondsanbieter einen Antrag auf Erlaubnis als KVG stellen können, müssen sie bereits bestimmte Anforderungen erfüllen. So müssen Verwalter von AIF konkreten Organisations- und Verhaltenspflichten nachkommen. Hierfür sind Anforderungen an Prozesse zum Risikomanagement und Liquiditätsmanagement, zur Vergütungspolitik und zum Umgang mit Interessenskonflikten einzuhalten. Die KVG hat zudem allgemeine Verhaltenspflichten zu beachten. Für jeden AIF ist überdies eine Verwahrstelle zu bestimmen, die klar definierte Anforderungen erfüllen muss.

Kapitalanforderungen der KVG

Ihre Aufgaben kann die KVG nur in begrenztem Umfang auslagern. Dabei sind objektive Gründe für die Auslagerung, die ordnungsgemäßen Auswahl sowie die Fähigkeit zur fortlaufenden Überwachung des Auslagerungsunternehmens zu dokumentieren. Risikomanagement und Portfoliomanagement kann die KVG grundsätzlich nur an Unternehmen auslagern, die für die Vermögensverwaltung oder die Finanzportfolioverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen. Durch die Auslagerung darf die KVG jedoch keine Briefkastenfirma werden; so muss sie die ausgelagerten Tätigkeiten und die damit verbundenen Risiken überwachen können.

Jede KVG muss bestimmten Kapitalanforderungen nachkommen. Das Anfangskapital einer KVG beträgt mindestens 125.000 Euro. Bei Investment-AGs oder Investment-KGs kann der Fonds gleichzeitig sogenannte interne KVG sein; dann ist ein Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro erforderlich. Verwaltet die KVG Investmentvermögen über 250 Millionen Euro, erhöhen sich die Anforderungen an die Eigenmittel abhängig vom Wert des verwaltenden Investmentvermögens auf bis zu zehn Millionen Euro.

Mit dem Antrag auf Erlaubnis als KVG ist die Einhaltung der genannten Anforderungen an das Anfangskapital nachzuweisen. Die KVG muss zudem einen Geschäftsplan einreichen, der neben der Organisationsstruktur auch Angaben darüber enthält, wie die KVG ihren Pflichten nachkommen will.

Das KAGB schweigt darüber, wie der Geschäftsplan auszusehen hat. Gegebenenfalls wird die KVG Unterlagen wie Organigramm, Risikomanagement- und Organisationshandbuch sowie Planzahlen vorlegen müssen. Dem Antrag auf Erlaubnis sind Angaben zur Vergütungspolitik und –Praxis, zu Auslagerungsvereinbarungen und zur Verwahrstelle, Satzung oder Gesellschaftsvertrag der KVG vorzulegen.

Denkbar ist, dass die BaFin hier Aufstellungen anfordert oder aber sogar die entsprechenden Verträge, abhängig davon, inwieweit sie auf bereits vorliegende, noch aktuelle Unterlagen zurückgreifen kann. Die Angaben zur Verwahrstelle etwa könnten sich danach richten, ob das Institut bereits als Depotbank nach dem Investmentgesetz verwahrt.

Die KVG muss dem Antrag beifügen: Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung der Mitglieder der Geschäftsführung, die Namen und Angaben zur Zuverlässigkeit der an der KVG bedeutend beteiligten Inhaber, zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung sowie Angaben zu engen Verbindungen zwischen der KVG und anderen natürlichen oder juristischen Personen. Hier kommen als Nachweise für die Geschäftsführung Führungszeugnisse, für die Anteilseigner eine Übersicht zur Konzernstruktur beziehungsweise gesellschaftsrechtliche Dokumente wie die Satzung in Betracht. Wie genau die Nachweise insgesamt aussehen werden, klärt der BVI derzeit noch mit der BaFin.

Informationen zu den Fonds für die BaFin

Der Verwalter hat dem Antrag nicht nur umfangreiche Unterlagen zur KVG beizufügen. Auch umfangreiche Unterlagen zu den Fonds, die die KVG bereits verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, müssen vorgelegt werden. So muss die KVG Angaben zu den Anlagestrategien der Fonds beifügen, hierzu gehören auch Angaben zum Einsatz von Leverage, Risikoprofile und Angaben zu Zielfonds bei Dachfondskonstruktionen. Die BaFin wird sich voraussichtlich an den Vorgaben zur Anlagestrategie nach dem Reporting Template einer EU Verordnung zur AIFM orientieren. Diese unterteilt Fonds in die folgenden Kategorien: Hedgefonds, Private-Equity-Fonds, Immobilienfonds, Dachfonds und sonstige Fonds.

Da die Kategorie der sonstigen Fonds einen Großteil der AIF-Welt ausmachen, ist eine weitere Differenzierung in dieser Kategorie denkbar. Die KVG muss für jeden Fonds außerdem die Anlagebedingungen einreichen sowie den von den Anlagebedingungen zu trennenden Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des AIF. Für Publikumsfonds sind überdies die Prospekte einzureichen. Für sogenannte Spezial-AIF, d.h. solche, die nur an (semi-)professionelle Anleger vertrieben werden, muss die KVG künftig weitreichende Informationspflichten erfüllen, die in einem Dokument zusammengefasst, vom Umfang her einem Prospekt nahekommen. Diese Informationen sind ebenfalls mit einzureichen.

Zeitpunkt der Erlaubniserteilung

Nachdem der Antrag eingereicht wurde, hat die BaFin innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob sie der KVG die Erlaubnis erteilt. Diesen Zeitraum kann die BaFin im Einzelfall auf bis zu sechs Monate verlängern. Für den Antrag auf Erlaubnis müssen noch nicht alle Informationen eingereicht werden. Insbesondere Angaben zur Auslagerung und zur Verwahrstelle sowie Anlagebedingungen und Prospekte können nachgereicht werden.

Die KVG darf jedoch frühestens einen Monat nach Nachreichung dieser Angaben von ihrer Erlaubnis Gebrauch machen. Mit Erteilung der Erlaubnis darf die KVG solche Fonds verwalten, die von der im Erlaubnisantrag beschriebenen Anlagestrategie umfasst sind. Der Vertrieb von Fonds ist allerdings erst möglich, nachdem die KVG eine Vertriebsanzeige für den Fonds eingereicht hat und die BaFin mitgeteilt hat, dass die KVG mit dem Vertrieb beginnen kann.

Nach Erhalt der Erlaubnis hat die KVG regelmäßig weitere Hürden zu nehmen: Für jeden neuen Fonds ist zu prüfen, ob eine Änderung der KVG-Erlaubnis zu beantragen ist. In jedem Fall muss die KVG die Genehmigung von Anlagebedingungen für Publikumsfonds bei der BaFin beantragen. Für jeden Fonds mit Ausnahme inländischer OGAW ist zudem der Vertrieb anzuzeigen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die heutige Privatplatzierung abgeschafft wird.

Als Vertrieb von Fondsanteilen gilt künftig bereits jedes Anbieten oder Platzieren. Ausgenommen ist nur der Vertrieb an (semi-)professionelle Anleger, soweit er nicht auf Initiative oder im Auftrag des Verwalters erfolgt. Außerdem hat die KVG umfangreiche, regelmäßige Meldepflichten gegenüber der BaFin zu erfüllen.

Autorin Dr. Julia Backmann ist Abteilungsdirektorin Recht beim BVI in Frankfurt.

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