Haftungsbeschränkung durch KAGB bei Propektmängeln?

Das KAGB hat nicht nur höhere Anforderungen für Emittenten und Vertriebe gebracht. Eine versteckte Regelung zur Vertriebshaftung könnte sich als echtes Haftungsprivileg erweisen.

„Dies bedeutet im Ergebnis, dass die durch die Verwendung fehlerhafter Unterlagen vermittelte Haftung nur dann eingreift, wenn vorsätzlich gehandelt wurde. Diesen Vorsatz muss im Zweifel der Anleger konkret beweisen.“

Nach dem neuen Paragrafen 306 Abs. 4 KAGB ist zur Übernahme der Haftung für fehlerhafte Prospekte oder mangelhafte sogenannte wesentliche Anlegerinformationen „auch verpflichtet, wer gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile der Aktien vermittelt oder die Anteile oder Aktien im fremden Namen verkauft hat“.

Dies betrifft eigentlich einen klassischen Fall der Vertriebshaftung, obwohl diese Vorschrift bei den neuen Regelungen zur Prospekthaftung Niederschlag gefunden hat.

Fehlerhafter Prospekt zentrale Rolle in Haftungsfällen

Wer die Praxis kennt, weiß, dass der vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Prospekt in Haftungsfällen eine zentrale Rolle spielt.

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Zwar wird von Anlegerseite oft behauptet, dass zentraler Gesichtspunkt bei der seinerzeitigen Anlageentscheidung das Streben nach absoluter Sicherheit war, weshalb eine grundsätzlich fehlerhafte Empfehlung vorliege.

Dem wird von Vertriebsseite entgegnet, dass man selbstverständlich im seinerzeitigen Gespräch ständig die Risiken der Anlage betont habe. Mag auch hier die Erinnerung (beiderseits) im Nachhinein etwas verschwimmen oder interessengeleitet sein, so lassen sich doch oft diese typischen Einlassungen im Prozessfall oft wenig belegen oder beweisen.

Prospektinhalte im Fokus

Die ganz überwiegende Zahl der typischen Haftungsfälle reduziert sich dann im Kern auf den Prospektinhalt. Wurde der Prospekt rechtzeitig übergeben, geht es meistens darum, ob er Fehler oder Aufklärungsmängel enthielte und dieser auch vom Vermittler im mündlichen Gespräch nicht korrigiert oder richtiggestellt worden wären.

Die Vermittlerseite kontert, dass der Prospekt selbstverständlich alle Anforderungen erfülle, von Fachleuten geprüft worden sei und – was in der Tat einer inzwischen langjährig gefestigten Rechtsprechung entspricht – der Prospekt als wesentliches Medium zur Aufklärung ausreiche, ohne dass dessen Inhalte nochmals mündlich in aller Breite hätten besprochen werden müssen.

Seite zwei: Prospektfehler führt zu Vertriebshaftung

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