AIF-Vermittler: Wie die Vertrauenskrise überwunden werden kann

„Es sollten sich einfach die Vertriebe zurückhalten, die einen 50-Euro-Sparplan für ein Blindpool-Produkt in den Bereichen Venture Capital oder Projektentwicklung als fundamentales Element der Altersvorsorge verkaufen. Auch hier machen wenige ‚schwarze Schafe‘ relativ großen Ärger, auf den die Branche momentan wirklich verzichten kann“, kritisiert er.

[article_line type=“most_read“ cat=“Berater“]

Keine Dezimierung des Kundenkreises

Während für viele Branchenteilnehmer eine Konkretisierung der Kundengruppen gleichbedeutend mit ihrer Dezimierung wäre, plädiert Alexander Betz dafür, Sachwertbeteiligungen im aktuellen Niedrigzinsumfeld eher einer größeren als einer kleineren Zielgruppe zugänglich zu machen.

„Allerdings ausschließlich auf Grundlage der streng im KAGB regulierten Produkte, die ferner eine faire Kostenstruktur aufweisen müssen und sich idealerweise bereits mit geringen Anlagebeträgen dem Portfolio beimischen lassen“, so der Vorstand von Efonds Solutions.

Das Unternehmen betreibt die Online-Plattformen von Efonds24 und Pacta. Insgesamt werden dort 700.000 Beteiligungen in 7.500 Fonds mit 21 Milliarden Euro Eigenkapital für Anbieter und Vermittler von Efonds verwaltet.

MiFID 2: Private Anleger vor unpassenden Anlagen schützen

Eine genauere Bestimmung des Zielmarktes wird in Zukunft auch gesetzlich geboten sein. In der Neufassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID 2) werden mit den Regeln zur sogenannten „Product Governance“ neue Maßnahmen ergriffen, um private Anleger vor unpassenden Investitionen zu schützen.

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorschriften im vergangenen Jahr teilweise bereits im Kleinanlegerschutzgesetz umgesetzt, indem im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) der Paragraf 33 um die Absätze 3b, 3c und 3d erweitert wurde, die jedoch erst im Jahr 2017 bzw. 2018 gelten werden.

Darin wird ein sogenanntes „Produktfreigabeverfahren“ verlangt, in dessen Rahmen der Produkthersteller für jedes Finanzinstrument einen bestimmten Zielmarkt festlegen muss, bevor es an Kunden vertrieben wird.

Seite drei: ‚Product Governance‘-Regelungen beachten

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments