BFW-Stellungnahme: KAGB-Entwurf benachteiligt Immobilienanlagen

In seiner Stellungnahme zum jüngst veröffentlichten BaFin-Konsultationspapier zur Auslegung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) befürchtet der BFW Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, dass eine solche Umsetzung der AIFM-Richtlinie hierzulande die Kapitalanlage in Immobilien benachteiligt und überreguliert. 

Walter Rasch, BID
Walter Rasch, BFW

„Das geplante KAGB geht nach der heutigen Entwurfsfassung weit über den ursprünglichen Regelungszweck hinaus und benachteiligt die Kapitalanlage in Immobilien“, kritisiert BFW-Präsident Walter Rasch

Im Hinblick auf den ausgedehnten Anwendungsbereich des KAGB und die noch nicht absehbaren volkswirtschaftlichen Schäden bei einer umfassenden Anwendung dürfe bei der Auslegung der Gesetzesfassung daher nicht das eigentliche Ziel aus dem Auge verloren gehen – der Schutz von Kapitalanlegern, heißt es in der Stellungnahme des Verbands.

„Die unternehmerische Betätigung der Immobilienwirtschaft in der spezifischen Kapitalanlage wird durch das KAGB weiter eingeschränkt. Auch mit Blick auf BASEL III kommen Projektentwickler und Bauträger immer mehr in Finanzierungsnöte. Dies gefährdet den politisch geforderten bezahlbaren Wohnraum und engt den Handlungsspielraum einer Branche extrem ein, die für das private, berufliche sowie öffentliche Leben der Menschen in Deutschland von zentraler Bedeutung ist“, so Rasch weiter.

Die Ausführungen der BaFin dürften der Einschätzung von Dr. Alan Cadmus, BFW-Arbeitskreisvorsitzender „Neue Finanzierungsinstrumente“§ und Sprecher der Polis Immobilien AG, nach zudem zu „einer Fülle von Zweifelsfällen“ und damit zu „hoher Rechtsunsicherheit“ führen. Würde es bei der Formulierung des Gesetzesentwurfs bleiben, könne und solle der Anwendungsbereich auf solche Fälle beschränkt werden, bei denen eine festgelegte Anlagestrategie verfolgt wird. Das sei bei Fondsprodukten regelmäßig der Fall, nicht aber bei dauerhaft bestehenden Immobilienunternehmen.

Die Verbandspositionen im Überblick:

– Börsennotierte Immobilien AG:

Börsennotierte Immobilien AGs sind im Regelfall keine „Kapitalanlageprodukte“, sondern operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Fast alle Immobilien AGs haben neben dem Aufbau ihres eigenen Immobilienbestandes gewerbliche Aktivitäten. Daher gibt es unter dem Gesichtspunkt des Anlegerschutzes hier keinen spezifischen Regelungsbedarf.

– Real Estate Investment Trust (REIT AG):

Der Gesetzgeber hat sich 2007 bewusst entschieden, den G-REIT nicht in das InvG aufzunehmen, sondern eigenständig zu regeln. Die REIT AG ist somit umfassend reguliert, auch unter der Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Anlagesicherheit. Eine Neuregelung ist daher nicht notwendig.

– Nicht börsennotierte Immobilienunternehmen:

Weil die Anwendung des KAGB unabhängig von einer etwaigen Börsennotierung gegeben sein soll, sollten für die nicht börsennotierten Immobilienunternehmen grundsätzlich dieselben Regeln gelten. Daher sollte die Auslegung der geplanten gesetzlichen Regelung zu dem Ergebnis kommen, dass ein operatives Unternehmen immer dann vorliegt, wenn es einen unternehmerischen Zweck ohne die Festlegung auf eine konkrete Anlagestrategie verfolgt und die Gesellschafter nach den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen und den Bestimmungen des Gesellschaftervertrages beziehungsweise der Satzung frei über Änderungen des Unternehmensgegenstandes und die Besetzung der Führungsgremien entscheiden können.

Hintergrund: Im KAGB wird die von der EU beschlossene AIFM-Richtlinie (Regulierung zur Regulierung alternativer Investments) in geltendes Recht überführt. Damit wird das bisher geltende Investmentgesetz (InvG) abgelöst. Mit der AIFM-Richtlinie wollte die EU einen Beitrag zur Verhinderung zukünftiger Finanzkrisen leisten und insbesondere Hedgefonds regulieren. Derzeit befindet sich der Kabinettsentwurf zum KAGB, das in Deutschland spätestens am 22. Juli 2013 in Kraft treten muss, im parlamentarischen Verfahren. Zwischenzeitlich haben diverse Branchenverbände und Institution in diesem Zusammenhang Stellungnahmen abgegeben. (te)

Foto: BFW

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