VDVM: Bafin schießt übers Ziel hinaus

In ihrer Einschätzung legt die Bafin das BGH-Urteils so aus, dass es sich auch auf die bloße Schadenbearbeitung erstrecke und diese dann ebenso als Rechtsdienstleistung zu deuten sei. Nach Ansicht des VDVM übersieht die Bafin, dass insbesondere das Aufbereiten von Schadensfällen zu den Kernpflichten des Versicherungsmaklers gehört.

Makler muss für sachgerechte Schadenanzeigen sorgen

So stelle auch der BGH in seinem Urteil fest, dass der Makler unter anderem „für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen“ habe. Da er dabei nicht im Auftrag des Versicherers handele, sei auch der vom BGH unterstellte Interessenkonflikt nicht erkennbar, so der VDVM. Eine Begründung für ihre „exzessive Auslegung“ bleibe die Bafin schuldig.

Auch die Einschätzung der Bafin, dass „weitere Dienstleistungen, etwa die Risikoprüfung, die Antragsannahme und die Bestandsverwaltung“ eine nach dem BGH-Urteil unzulässige Rechtsdienstleistung darstellen, sei nicht nachzuvollziehen. Der VDVM kündigt an, sich gegen eine „so pauschale und undifferenzierte Beschränkung des Berufsbildes des Versicherungsmaklers zur Wehr setzen“ zu wollen. (jb)

Foto: Shutterstock

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