IDD: „Minimalumsetzung ist das grundsätzliche Ziel“

 

Ihre Forderung nach Transparenz bei Produktkosten und Vergütung sorgte nicht gerade für Begeisterung unter den anwesenden Maklern. Dennoch betonte Sie, dass nur so eine Vergleichbarkeit für Verbraucher erreicht werden könne. BdV-Vorstandssprecher Kleinlein prophezeite, dass basierend auf den Eiopa-Ratschlägen eine Verpflichtung zur Provisionsoffenlegung der „Minimalkonsens“ sein werde – wenn nicht gar ein Provisionsverbot.

BdV: Interessenkonflikt durch Provisionen muss beseitigt werden

„Der durch Provisionszahlungen verursachte Interessenkonflikt muss aufgelöst werden“, forderte Kleinlein. Er sieht die deutsche Politik in der Pflicht, konkrete Vorschläge zur Beseitigung des Konflikts zu machen. Mitglied der GDV-Geschäftsführung Schwark warnte bezogen auf die Umsetzung der EU-Richtline davor, die administrativen Prozesse im Versicherungsvertrieb noch weiter zu vergrößern.

Zudem sprach er sich für die Erhaltung des Nebeneinanders der Vergütungsformen Honorar und Provision aus. „Es darf kein Provisionsverbot durch die Hintertür geben“, mahnte Schwark. Gerichtet an die Linken-Politikerin erklärte er, dass die geforderte Transparenz über Produktkosten und -strukturen geschaffen werden müsse und nicht über die Offenlegung der Provisionsvergütung.

Köhne: Keine Sonderstellung der Honorarberatung

Versicherungsexperte Köhne forderte die Politker auf, bei der Umsetzung der IDD in deutsches Recht nicht weiter zu gehen, als diese es vorsehe. „Es ist eine Überregulierung, die allen Beteiligten Kosten verursachen wird und sich negativ auf den Vernraucherschutz auswirkt“, so Köhne. Insbesondere die Darstellung der Honorarberatung als bessere Beratungsform lehnt er ab. Einen in der Provisionsberatung verankerten Interessenkonflikt zu unterstellen, sei falsch und gefährlich.

Hinter beiden Vergütungsformen könnten sich schwarze Schafe verbergen. „Der Maßstab ist Falschberatung nicht Honorar oder Provision“, betonte der Professor für Versicherungsbetriebslehre. Da der deutsche Gesetzgeber strengere Regeln formulieren dürfe als die IDD vorgibt, sollte dieser bei der IDD-Umsetzung – wenn überhaupt – bei beiden Vergütungsformen einen Interessenkonflikt vermuten.

Seite drei: Interessenkonflikte bei beiden Vergütungsformen

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