Halloween – wann beim Horror der Spaß aufhört

Welche Möglichkeiten haben Geschädigte?


Tobias Klingelhöfer: Wenn Sie beispielsweise einen Ihnen unbekannten Sprayer oder Eierwerfer auf frischer Tat erwischen, hätten Sie zumindest gerne, dass er die Schweinerei wegmacht. In diesem Fall sollten Sie nach seinem Ausweis fragen.

Weigert die Person sich, ihre Identität preiszugeben, dürfen Sie sie meist festhalten und die Polizei rufen. Es muss natürlich alles im Rahmen bleiben, ansonsten machen Sie sich unter Umständen der Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung strafbar.

Gruselige Kostüme sind erlaubt?

Tobias Klingelhöfer: Klar! Ein richtiger Halloween-Fan begibt sich doch nur als Hexe, Zombie, Skelett oder Vampir kostümiert ins gruselige Treiben. Problematisch sind allerdings Gesichtsmasken, denn was auf der Party schmückt, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein.

Der Preis dafür lautet: Ein Zehn-Euro-Knöllchen. Kommt es zum Unfall, so besteht die Gefahr, dass dem kostümierten Fahrer eine Teilschuld zugewiesen wird. Unter Umständen kürzt sogar seine Kaskoversicherung die Leistung, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass sein Kostüm Bewegungsfreiheit, Sicht oder Gehör getrübt hat.

Und wie sieht es mit Waffen aus?

Tobias Klingelhöfer: Gummi-Dolche und Plastik-Äxte sind wohl kein Problem. Abraten kann ich nur von täuschend echt aussehenden Waffenimitaten und antiken Ausstellungsstücken. Wer beispielsweise mit einem ungeladenen Vorderlader unterwegs ist, riskiert eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, das das Führen von „Anscheinswaffen“ verbietet.

Seite 3: Stiller Feiertag in fünf Bundesländern

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