bAV: Müssen Arbeitgeber ungefragt aufklären?

Selbstverständlich ist nicht nur über die GKV-Beitragspflicht zu informieren (sowie die Beiträge zur Pflegeversicherung), sondern auch darüber, dass der Arbeitnehmer diese dann als Rentner ganz allein bezahlt – also nicht nur wie bis 2003 geregelt den halben Beitrag.

Fachanwälte und Interessenvereine haben massenhaft gegen den vollen GKV-Beitrag auf Betriebsrenten seit 2004 geklagt – bis zum Verfassungsgericht: stets erfolglos, weil der Falsche verklagt wurde.

Die Arbeitgeberhaftung erscheint erfolgversprechender. Noch krasser ist das wirtschaftliche Ergebnis, wenn wegen Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze ohnehin fast oder gar kein Beitrag zur GKV angefallen wäre, wenn man auf die Entgeltumwandlung (richtig informiert) ganz verzichtet hätte.

Begrenzte Aufklärungs- und Beratungspflichten

Gesichert ist, dass kein Arbeitgeber seine (neuen) Mitarbeiter über die bAV ungefragt aufzuklären hat, Paragraf 1a Betriebsrentengesetz.

Erst wenn die Entscheidung des Mitarbeiters für eine Entgeltumwandlung gefallen ist, beginnen begrenzte Aufklärungs- und Beratungspflichten.

Wer als Arbeitgeber dies einem Versicherungsvermittler oder Bankberater überlässt, ist besser beraten, wenn er den Beratungsinhalt prüfen lässt und auch zur Personalakte nimmt.

Seite drei: Jede Pflichtverletzung separat zu betrachten

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