Beratungsdokumentation als Beweis: Wie Makler Haftungsansprüche wirksam abwehren

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Das Landgericht Trier hat am 26. August 2026 eine Schadensersatzklage über 189.895 Euro gegen eine Versicherungsmaklerin in vollem Umfang abgewiesen.

Das Landgericht Trier hat eine Schadensersatzklage über knapp 190.000 Euro gegen eine Versicherungsmaklerin vollständig abgewiesen. Entscheidend waren der konkret vereinbarte Maklerauftrag und eine sorgfältige Beratungsdokumentation. Was das Urteil für den Berufsalltag von Maklern bedeutet.

Das Landgericht Trier hat am 26. August 2026 eine Schadensersatzklage über 189.895 Euro gegen eine Versicherungsmaklerin in vollem Umfang abgewiesen (Az. 6 O 50/25; das Urteil ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung möglicherweise noch nicht rechtskräftig).


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Dem Rechtsstreit lag der Vorwurf zugrunde, die Maklerin habe pflichtwidrig versäumt, ihrer Mandantin nach einer ehelichen Trennung eine Hausratversicherung zu vermitteln. Die Klägerin machte geltend, der Ehemann sei ausgezogen und habe dabei die bestehende Hausratversicherung mitgenommen – die Maklerin habe davon gewusst und dennoch nicht gehandelt. Nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl verlangte die Klägerin Ersatz für entwendeten Schmuck und Vandalismusschäden sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Gericht konnte jedoch keine Pflichtverletzung feststellen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die Maklerin tatsächlich mit der Vermittlung einer Hausratversicherung beauftragt oder eine umfassende Analyse ihres gesamten Versicherungsbedarfs ausdrücklich gewünscht habe. Da eine Beratungsdokumentation für die vereinbarte Privathaftpflichtversicherung vorlag, trug die Klägerin die Beweislast. „Diese gesetzliche Beweislastverteilung ist häufig von entscheidender Bedeutung für den Ausgang eines Rechtsstreits“, so Rechtsanwalt Stephan Michaelis.

Maklerauftrag bestimmt den Umfang der Beratungspflicht

Das Gericht anerkannte, dass Versicherungsmakler weitreichende Beratungs- und Betreuungspflichten haben und als Interessenvertreter ihrer Kunden grundsätzlich passenden Versicherungsschutz beschaffen müssen. Entscheidend sei jedoch der konkret vereinbarte Umfang des Maklerauftrags. Im vorliegenden Maklervertrag war ausdrücklich geregelt, dass nur der vom Auftraggeber gewünschte Versicherungsschutz vermittelt werden sollte. Eine weitergehende Beratung bedurfte einer gesonderten Anfrage.

Daraus leitete das Landgericht keine Verpflichtung ab, ohne entsprechenden Auftrag sämtliche Versicherungsverhältnisse der Klägerin zu analysieren oder ungefragt auf den möglichen Abschluss einer Hausratversicherung hinzuweisen. Auch die der Maklerin erteilte umfassende Maklervollmacht führte zu keinem anderen Ergebnis: Eine Vollmacht berechtigt den Versicherungsmakler zwar zum Abschluss von Versicherungsverträgen, verpflichtet ihn jedoch nicht, eigenständig sämtliche denkbaren Verträge abzuschließen. Maßgeblich bleibt der tatsächlich erteilte Vermittlungsauftrag.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass der Abschluss einer Hausratversicherung in der Regel umfangreiche Angaben des Versicherungsnehmers voraussetzt. Insbesondere bei hochwertigem Hausrat und Schmuck könne ein entsprechender Vertrag nicht allein aufgrund einer allgemeinen Maklervollmacht oder auf informellem Wege abgeschlossen werden.

Beratungsdokumentation als zentrales Beweismittel

Eine wesentliche Rolle spielte die vorhandene Beratungsdokumentation. Dokumentiert war ausschließlich eine Beratung zur Privathaftpflichtversicherung, die anschließend auch abgeschlossen wurde. Hinweise auf eine Beratung zur Hausratversicherung oder einen entsprechenden Vermittlungsauftrag fanden sich darin nicht. Das Gericht wertete die Dokumentation als Indiz dafür, dass sich der Auftrag tatsächlich auf die Privathaftpflichtversicherung beschränkt hatte.

Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass darüber hinaus auch die Vermittlung einer Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung vereinbart worden war. Da bereits keine Pflichtverletzung festzustellen war, musste das Gericht nicht mehr prüfen, ob der behauptete Einbruchdiebstahl tatsächlich stattgefunden hatte und ob die geltend gemachte Schadenshöhe berechtigt war. Die Kosten des Rechtsstreits legte das Landgericht der Klägerin auf.

„Das Urteil zeigt sehr deutlich, wie wichtig eine klare Definition des Maklerauftrags und eine nachvollziehbare Beratungsdokumentation sind“, erklärt Christian Henseler von CGPA Europe. „Versicherungsmakler tragen eine weitreichende Verantwortung. Daraus folgt jedoch keine grenzenlose Verpflichtung, ohne konkreten Anlass oder Auftrag sämtliche denkbaren Risiken eines Kunden zu untersuchen und eigenständig Versicherungsverträge abzuschließen.“

Abwehrfunktion als wesentlicher Bestandteil der VSH

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Abwehrfunktion einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese dient nicht allein der Regulierung berechtigter Schadensersatzansprüche, sondern ebenso der professionellen und konsequenten Abwehr unbegründeter Forderungen. Die Website von Rechtsanwalt Michaelis stellt Musterdokumente zur Verfügung.

Die Maklerin war über ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei CGPA Europe versichert. Der auf VSH-Deckungen für Versicherungsvermittler spezialisierte Versicherer hatte für das Verfahren Deckung gewährt und die Anspruchsabwehr unterstützt. Die Prozessvertretung übernahm Rechtsanwalt Stephan Michaelis von der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.


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