Die staatliche KfW Bank startet die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit neuen Förderbedingungen. Ziel der Neuregelung ist es, den Energieverbrauch und die Kohlendioxid-Emissionen im Gebäudesektor zu senken, teilt die KfW mit. Die Änderungen gelten ab sofort und betreffen sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude.
Für die Heizungsförderung in Wohngebäuden bleibt die Grundförderung bei 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Der Förderhöchstbetrag beträgt für die erste Wohneinheit 28.000 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit werden jeweils 15.000 Euro berücksichtigt, für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 Euro. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit erstmals um 750 Euro und danach jeweils zum 1. Februar und 1. August eines Jahres erneut um diesen Betrag.
Die einkommensabhängige Förderung für selbstnutzende Eigentümer wird stärker gestaffelt. Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 30.000 Euro erhalten einen Einkommensbonus von 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Bis 40.000 Euro Jahreseinkommen beträgt der Bonus 30 Prozent, bis 50.000 Euro zehn Prozent.
BEG-Förderung für Familien und Wärmepumpen
Für Haushalte mit Kindern erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um einen Familienzuschlag von 10.000 Euro. Familien können dadurch den Einkommensbonus von 40 Prozent bis zu einem Haushaltseinkommen von 40.000 Euro, 30 Prozent bis 50.000 Euro und zehn Prozent bis 60.000 Euro erhalten.
Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt bestehen. Er beträgt 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Ab dem 1. Februar 2027 wird dieser Bonus erstmals um vier Prozentpunkte reduziert und sinkt anschließend jeweils zum 1. Februar und 1. August eines Jahres erneut.
Im ersten Quartal 2027 soll zusätzlich ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Gleichzeitig sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent. Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt wurden, sollen dann einen zusätzlichen Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent erhalten. Der bisherige Effizienzbonus sowie der Emissionsminderungszuschlag entfallen.
Änderungen bei Nichtwohngebäuden und Sanierungen
Für Nichtwohngebäude liegt der Förderhöchstbetrag künftig bei 28.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche. Für größere Gebäude erhöht sich der Förderbetrag abhängig von der Fläche. Auch hier beginnen die schrittweisen Absenkungen der Förderhöchstbeträge ab dem 1. Februar 2027 und erfolgen anschließend halbjährlich.
Bei der Förderung energetischer Sanierungen entfällt der bisherige Bonus von fünf Prozent für die Erneuerbare-Energien-Klasse. Für Wohngebäude gilt künftig ein einheitlicher Förderhöchstbetrag von 150.000 Euro je Wohneinheit. Die Tilgungszuschüsse werden pauschal um zehn Prozentpunkte reduziert. Auch die Zuschussförderung für kommunale Gebietskörperschaften wird mit entsprechend reduzierten Fördersätzen fortgeführt.
Ausgeweitet wird dagegen der Bonus für serielles Sanieren. Künftig gilt der Zuschlag von fünf Prozent auch für Sanierungen auf die Effizienzhaus-Stufe 70 EE. Für Nichtwohngebäude wird erstmals ein entsprechender Bonus eingeführt. Die Beantragung soll voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
Kein Rechtsanspruch
Bereits erteilte Förderzusagen der KfW behalten ihre Gültigkeit. Auch bereits eingegangene, aber noch nicht bewilligte Anträge werden nach den geltenden Fördervoraussetzungen geprüft.
Die Sache hat allerdings einen Haken: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, so die KfW. Bei der Planung von Maßnahmen können sich Eigentümer also nicht darauf verlassen, dass sie die Förderung dann wirklich erhalten – eine gravierende Einschränkung.















