Warum das Klimaanlagen-Urteil des BGH kein genereller Freibrief ist

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Zwei Klimaanlagen-Außeneinheiten an einer Hauswand
Foto: Studio Harmony - stock.adobe.com
Klimaanlagen-Außeneinheiten an einer Hauswand (Symbolbild).

Klimaanlagen werden angesichts immer heißerer Sommer für viele Menschen attraktiver. Doch in Mehrfamilienhäusern sind nicht selten die Nachbarn genervt. Der BGH hat nun die Rechte von Wohnungseigentümern in dieser Hinsicht gestärkt – allerdings nur auf Basis des konkreten Falls.

Eine Hausgemeinschaft hat den Einbau eines sogenannten Klima-Splitgerätes, von dem ein Teil außerhalb der Wohnung installiert werden muss, in der Regel zu gestatten, entschied Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Hintergrund: Wer sich eine Klimaanlage anschaffen will, kann grundsätzlich zwischen zwei Arten wählen. Ein Kompaktgerät – auch Monoblock genannt – ist mobil und wird an eine Steckdose angeschlossen. Über einen Schlauch wird die warme Luft etwa durch ein offenes Fenster raustransportiert.


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Sogenannte Splitgeräte bestehen hingegen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert – die Wand muss dafür durchbohrt werden. Sie wird meistens als nicht besonders schön empfunden und verursacht Geräusche.

Worum ging es in Karlsruhe?

Der BGH entschied über eine Klage von Wohnungseigentümern aus Berlin. Sie hatten auf ihrem Balkon ein solches Splitgerät einbauen wollen. Ihr Antrag wurde bei einer Eigentümerversammlung aber abgelehnt. Sie zogen daraufhin vor Gericht und hatten damit auch in der Vorinstanz, am Landgericht Berlin II, Erfolg. Der Einbau habe für die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung zur Folge, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe, erklärten die Richter zur Begründung.

Dem folgte jetzt der BGH. Die Geräusche, die ein solches Gerät später bei der Nutzung macht, seien per se kein Grund, Eigentümern den Einbau zu untersagen.

Wie argumentierte die Gemeinschaft?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte gegen die Entscheidung der Berliner Vorinstanz Revision eingelegt. Sie kritisierte unter anderem, es bestünde angesichts der allgemein bekannten Auswirkungen des Betriebs von Klimaanlagen – wie etwa Geräusche, Kondenswasser oder Abluftwärme – die ernsthafte Möglichkeit der Minderung des Miet- oder Verkaufswerts der benachbarten Wohnungen.

Das Landgericht meinte aber ebenso wie nun der BGH, es dürften nur Auswirkungen, die unmittelbar mit dem Einbau der Klimaanlage verbunden sind, eine Rolle spielen – und nicht die befürchteten Folgen des Gebrauchs.

Warum ist das Urteil kein genereller Freibrief für solche Anlagen?

Ein genereller Freibrief für die Installation einer Split-Klimaanlage ist das Urteil indes nicht. So betont der BGH in seiner Mitteilung, das für den heimischen Markt zugelassene Gerät sei grundsätzlich in der Lage, die Lärmvorschriften einzuhalten und das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt. Deshalb bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung des Außengeräts beeinträchtigend ist. In anderen Fällen kann die Sachlage also unter Umständen anders zu beurteilen sein.

Zudem stellt das Gericht nur fest, dass solche Anhaltspunkte nicht von vornherein bestehen. Sollte die Nutzung der Klimaanlage dann doch zu nicht hinnehmbaren Lärmstörungen führen, können den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche zustehen. „Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen“, heißt es vom BGH, wobei allerdings die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden könne und es vorrangig zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen kommen werde. Daneben kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen, so der BGH.

Optische Beeinträchtigungen durch das Klima-Splitgerät hatte die Eigentümergemeinschaft außerdem nicht geltend gemacht, schreibt der BGH. Über diese Frage wurde also nicht entschieden und sie bleibt grundsätzlich noch offen. Eine Rolle könnte das wahrscheinlich vor allem spielen, wenn eine Außeneinheit nicht auf einem Balkon, sondern gut sichtbar an der Fassade angebracht werden soll oder wenn es geeignetere Orte als den vorgesehenen Platz gibt.

Wie hatte der BGH in der Vergangenheit entschieden?

Das aktuelle BGH-Urteil erinnert an eine ähnliche Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts aus dem vergangenen Jahr. Damals hatte die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft dem Einbau der Klimaanlage zugestimmt, eine einzelne Eigentümerin zog dagegen vor Gericht – am Ende aber ohne Erfolg. Der BGH stellte daraufhin klar: Bei der Frage, ob der Beschluss gültig ist, komme es nur auf die unmittelbaren baulichen Auswirkungen an. Befürchtete Lärmstörungen durch den späteren Gebrauch des Geräts dürfen hingegen keine Rolle spielen.

Wie verbreitet sind Klimaanlagen in Deutschland?

In Deutschland haben rund 17 Prozent der Menschen eine Klimaanlage zu Hause, wie eine repräsentative YouGov-Umfrage zeigt. 20 Prozent planen demnach, sich eine zuzulegen. Der Anteil ist damit innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen. Im Juli 2025 planten 10 Prozent, sich eine anzuschaffen, 15 Prozent besaßen bereits eine.

Der Absatz von Raumklimageräten – meist Split-Klimaanlagen – stieg nach Angaben des Fachverbands Gebäude-Klima zwischen 2023 und 2025 von rund 260.000 auf 320.000 Stück. Für 2026 liegen noch keine Zahlen vor, weiteres Wachstum wird aber erwartet. In vielen Geschäften sind Ventilatoren und Kühlgeräte derzeit nach den vergangenen heißen Sommerwochen vergriffen. (auf Basis dpa-AFX)

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