„Das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf ist ein Irrweg“

Drittens widerspreche das Bestellerprinzip der staatlichen Aufgabe, Verbraucher zu schützen und nicht schutzlos zu stellen. Der Käufer wäre im Ankaufsprozess völlig auf sich alleine gestellt. Denn das Bestellerprinzip hätte zur Folge, dass der Kaufinteressent vom Makler keine Beratungsleistung verlangen könnte, da diesem gesetzlich verboten werde, mit dem Interessenten einen Vertrag abzuschließen.

Der Käufer sei aber viertens nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie der wohnungssuchende Mieter. Das in der Diskussion um das Bestellerprinzip bei der Vermietung verwendete Argument, dass der Makler im Lager des Vermieters steht, weil er ihm bei der Vermietung und somit bei der laufenden Bewirtschaftung seines Vermögens behilflich ist, lasse sich nicht ohne weiteres auf den Verkauf von Grundstücken übertragen.

Vielmehr stehen sich laut Schick Verkäufer und Käufer auf Augenhöhe gegenüber. Denkbar sei aber auch, dass die Käufer die stärkere Position einnehmen, beispielsweise bei einem Doppelverdiener-Ehepaar gegenüber einer verwitweten älteren Dame, die ihr Einfamilienhaus verkaufen will.

Bestellerprinzip verstößt gegen Vertragsfreiheit

Fünftens könnten die Bundesländer könnten die Einführung eines Bestellerprinzips zum Anlass nehmen, die Grunderwerbsteuer weiter zu erhöhen. Damit würden sie weiterhin beim Eigenheimerwerb mitverdienen. Alleine die jüngsten Erhöhungen der Grunderwerbsteuer hätten den Ländern 2016 ein Einnahmeplus von 10,2 Prozent verschafft.

In Deutschland seien die Provisionen marktbedingt regional unterschiedlich geregelt. Unter anderem weil sie der verhandlungsfähigen Marktüblichkeit unterliegen würden. Nur in drei von 16 Bundesländern zahle der Käufer die Provision in der Regel alleine (Berlin, Brandenburg, Hamburg und zum Teil Hessen). Grundsätzlich sei in diesen Bundesländern wie überall in Deutschland die Provision frei verhandelbar.

Überwiegend werde jedoch die Provision zwischen Käufer und Verkäufer geteilt, was kaum als ungerecht bezeichnet werden könne, weil auch eine entsprechende Beratung dahintersteht. Ein gesetzliches Bestellerprinzip wäre damit laut Schick nicht nur ungerecht, sondern würde auch gegen die Vertragsfreiheit verstoßen. (kl)

Foto: Shutterstock

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