Kaum ein Rententhema wird derzeit so kontrovers diskutiert wie die sogenannte „Rente mit 63“. Auslöser sind Empfehlungen der Rentenkommission, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte perspektivisch abzuschaffen. Mehrere Ministerpräsidenten lehnen den Vorschlag ab, andere unterstützen ihn.
Fest steht jedoch: An der geltenden Rechtslage hat sich bislang nichts geändert. Empfehlungen einer Kommission haben keine unmittelbare Rechtswirkung. Erst ein Gesetzgebungsverfahren könnte die bestehenden Regelungen verändern.
Umso wichtiger ist es, politische Debatten und geltendes Rentenrecht auseinanderzuhalten. Cash. zeigt, welche sieben Irrtümer derzeit besonders häufig für Verunsicherung sorgen.
Irrtum 1: „Die Rente mit 63 wurde bereits abgeschafft.“
Falsch.
Die umgangssprachlich als „Rente mit 63“ bezeichnete Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht weiterhin.
Die aktuelle Diskussion dreht sich ausschließlich um politische Reformvorschläge. Bislang wurde keine Gesetzesänderung beschlossen.
Wer heute die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die Leistung weiterhin beantragen.
Einordnung
Viele Schlagzeilen erwecken den Eindruck, die Reform sei bereits beschlossen. Tatsächlich müssten Bundestag und Bundesrat einer Gesetzesänderung zunächst zustimmen. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen unverändert.
Irrtum 2: „Jeder kann noch mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.“
Falsch.
Der Begriff „Rente mit 63“ stammt aus dem Jahr 2014. Damals konnten ältere Jahrgänge tatsächlich bereits mit 63 Jahren ohne Rentenabschläge in den Ruhestand wechseln.
Seitdem steigt die Altersgrenze schrittweise an.
Für den Geburtsjahrgang 1962 liegt sie bereits bei 64 Jahren und acht Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 ist eine abschlagsfreie Altersrente erst mit 65 Jahren möglich – vorausgesetzt, die Wartezeit von 45 Versicherungsjahren ist erfüllt.
| Geburtsjahr | Abschlagsfreie Altersgrenze nach 45 Versicherungsjahren |
|---|---|
| bis 1952 | 63 Jahre |
| 1962 | 64 Jahre und acht Monate |
| ab 1964 | 65 Jahre |
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Irrtum 3: „35 Versicherungsjahre reichen für die abschlagsfreie Frührente.“
Nein.
Hier werden zwei unterschiedliche Rentenarten verwechselt.
| Rentenart | Voraussetzung | Abschläge |
|---|---|---|
| Altersrente für langjährig Versicherte | Mindestens 35 Versicherungsjahre | Ja, bei vorzeitigem Rentenbeginn |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte | Mindestens 45 Versicherungsjahre | Nein |
Wer lediglich 35 Versicherungsjahre erreicht, kann zwar früher in Rente gehen, muss jedoch lebenslange Rentenabschläge in Kauf nehmen.
Irrtum 4: „Alle Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen für die 45 Jahre.“
Nur teilweise.
Zeiten mit Arbeitslosengeld I können grundsätzlich auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden.
Eine wichtige Ausnahme gilt für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn. In diesem Zeitraum werden Zeiten der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ausnahmen bestehen insbesondere bei einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld zählt grundsätzlich nicht zur 45-jährigen Wartezeit.
Praxis-Tipp
Wer längere Erwerbsunterbrechungen hatte, sollte sein Rentenkonto frühzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung überprüfen lassen.
Irrtum 5: „Minijobs zählen automatisch.“
Nicht immer.
Ob ein Minijob für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt wird, hängt davon ab, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, erwirbt häufig keine anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten aus dem Minijob.
Wer rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, kann die Zeiten grundsätzlich anrechnen lassen. Seit Juli 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sofern keine Befreiung beantragt wurde.
Irrtum 6: „Die Abschläge bei einer früheren Rente sind gering.“
Nein.
Wer die Altersrente für langjährig Versicherte möglichst früh in Anspruch nimmt, muss mit spürbaren lebenslangen Kürzungen rechnen.
Für jeden Monat eines vorgezogenen Rentenbeginns sinkt die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent.
Beim Geburtsjahrgang 1963 ergibt sich bei einem Rentenbeginn im Alter von 63 Jahren beispielsweise ein dauerhafter Abschlag von 13,8 Prozent.
| Beispielrechnung | Wert |
|---|---|
| Monatsrente ohne Abschläge | 2.000 Euro |
| Abschlag | 13,8 Prozent |
| Monatliche Kürzung | 276 Euro |
Irrtum 7: „Die aktuelle Debatte verändert meine Rentenansprüche sofort.“
Nein.
Derzeit wird ausschließlich über mögliche Reformen diskutiert.
Die Empfehlungen der Rentenkommission sind kein geltendes Recht. Ob und in welcher Form sie umgesetzt werden, entscheidet allein der Gesetzgeber.
Mehrere Ministerpräsidenten sowie weitere politische Akteure haben sich bereits gegen eine Abschaffung der abschlagsfreien Frührente ausgesprochen.
Für Beschäftigte bedeutet das:
- Bereits erworbene Rentenanwartschaften ändern sich nicht automatisch.
- Für die Ruhestandsplanung ist die aktuell geltende Rechtslage maßgeblich.
- Erst eine verabschiedete Gesetzesänderung könnte künftige Ansprüche verändern.
Wer kann derzeit noch abschlagsfrei früher in Rente gehen?
| Voraussetzung | Regelung |
|---|---|
| Versicherungszeit | Mindestens 45 Versicherungsjahre |
| Altersgrenze | Abhängig vom Geburtsjahr |
| Geburtsjahrgang 1964 und jünger | Abschlagsfrei ab 65 Jahren |
Die aktuelle Diskussion zeigt, wie sensibel das Thema Frühverrentung bleibt. Gleichzeitig sorgt die umgangssprachliche Bezeichnung „Rente mit 63“ regelmäßig für Missverständnisse. Tatsächlich kann inzwischen kaum noch jemand exakt mit 63 Jahren diese Rentenart ohne Abschläge beziehen.
Für Arbeitnehmer, Finanzberater und Ruhestandsplaner empfiehlt es sich daher, weniger auf politische Schlagzeilen als auf den eigenen Versicherungsverlauf und die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zu achten. Eine Rentenauskunft oder Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft frühzeitig Klarheit.










