Schadenregulierung keine Nebenleistung der Maklertätigkeit

Die Schadenregulierung werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Erlaubnistatbestand für Nebenleistungen für eine weitere Entwicklung offen sei. Denn so ließen sich keine Tätigkeiten legitimieren, die zu Interessenkonflikten führen können.

Haupttätigkeit des Maklers ergäbe keinen Anhalt für die Zulässigkeit einer Schadenregulierung

In der Haftpflichtversicherung sei ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen. Die Interessen von Versicherer und Kunde seien keineswegs gleich. Der Versicherer wolle den Regulierungsbetrag so niedrig wie möglich halten. Die Schadenregulierung in der Haftpflichtversicherung müsse nicht zwingend im Interesse des Kunden liegen. Oft gehe es dem Kunden darum, den Schaden rasch abzuwickeln, um den Geschädigten als Kunden zu halten oder nicht länger in Kritik zu stehen.

Die vertraglichen Regelungen der Haupttätigkeit des Maklers ergäben keinen Anhalt für die Zulässigkeit einer Schadenregulierung. Es sei nicht ersichtlich, dass sich das Tätigkeitsbild des Maklers für Haftpflichtversicherungen gewandelt habe oder wandeln könnte, so, dass es die Schadenregulierung umfasse. Dass Schäden aufgrund gesonderter Vereinbarungen reguliert und besonders vergütet werden, spreche indiziell gegen eine bloße Nebenleistung. Dies gelte umso mehr, wenn der entgeltliche Vertrag nicht mit dem Auftraggeber der Haupttätigkeit, sondern mit dem Versicherer geschlossen werde. Dies sei der Fall, wenn die Schadenregulierung durch Erhöhung der „laufenden Courtage“ gesondert vergütet werde. Gegen die Annahme einer Nebenleistung spreche schließlich, dass die Schadensregulierung keine Rechtskenntnisse erfordere, die für die Haupttätigkeit als Makler benötigt würden.

Erforderliche Rechtskenntnisse sind maßgeblich

Die Haupttätigkeit umfasse Vermittlung und Abschluss von Versicherungen sowie laufende Betreuung und Verwaltung dieser Verträge für Kunden. Für die Haupttätigkeit der Vermittlung und des Abschlusses von Versicherungsverträgen, sowie die laufende Betreuung und Verwaltung der Verträge für den Versicherungsnehmer, seien vertragsrechtliche Kenntnisse erforderlich und keine näheren Kenntnisse des Haftpflichtrechts. Solcher haftpflichtrechtlicher Kenntnisse bedürfe es auch nicht im Zusammenhang mit der sachkundigen Beratung des Kunden im Schadensfall. Für erlaubte Nebentätigkeiten seien allein die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse maßgeblich.

Seite drei: EU- und Verfassungsrechtskonform

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