Vermittlung geschlossener Fonds nach den neuen Regeln

Das Kapitalanlagegesetzbuch formuliert bestimmte Pflichten, die beim Vertrieb geschlossener Fonds beachtet werden müssen. „Vertrieb“ ist gemäß Paragraf 293 KAGB jedes Anbieten und Platzieren eines Fonds.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Kriterium der Öffentlichkeit aufgegeben worden ist, so dass der nicht-öffentliche Vertrieb (private placement) nicht länger aufsichtsrechtlich privilegiert ist.

Das neue Kriterium des Anbietens ist nach einer ersten Stellungnahme der BaFin bei praktisch jedem Vermittlungsvorgang erfüllt, der über das bloße Reagieren auf eine autonome Order des Kunden hinausgeht.

Pflichten beim Vertrieb

Die wichtigsten aufsichtsrechtlichen Pflichten beim Vertrieb geschlossener Fonds an Privatanleger im Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches sind folgende:

Neben dem Verkaufsprospekt (mit Anlagebedingungen, Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls Treuhandvertrag) sind dem Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen sowie gegebenenfalls der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Bei den wesentlichen Anlegerinformationen handelt es sich um eine neuerdings aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Übersicht über die wesentlichen Merkmale und Risiken des angebotenen Fonds. Die Zurverfügungstellung kann auf einem dauerhaften Datenträger oder mittels einer Internetseite erfolgen, sofern der Kunde nicht auf Papierform besteht.

Ferner ist der Kunde vor Vertragsschluss über den jüngsten Nettoinventarwert des Fonds oder den jüngsten Marktpreis der Fondsanteile zu unterrichten. Außerdem ist dem Kunden eine Durchschrift des Zeichnungsscheins auszuhändigen, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Widerrufsbelehrung enthalten muss.

Seite drei: Neue Anforderungen an die Werbung

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