Vermittlung geschlossener Fonds nach den neuen Regeln

Das Kapitalanlagegesetzbuch enthält in Paragraf 302 Vorgaben für Werbung, die sich unter anderem auch auf geschlossene Fonds beziehen. Zentrale Aussagen dieser Vorschrift sind: Werbung für geschlossene Fonds muss, wenn sie sich an Privatanleger richtet, klar als solche erkennbar, redlich und eindeutig sein und darf nicht irreführen.

Insbesondere darf sie sich nicht in Widerspruch zu Prospektaussagen setzen oder Prospektaussagen verwässern. Letzteres wäre beispielsweise der Fall, wenn Risikohinweise im Verkaufsprospekt oder in den wesentlichen Anlegerinformationen durch Werbeaussagen verharmlost werden. Bei Werbung in Textform ist darauf hinzuweisen, wie und in welcher Sprache ein Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen bezogen werden können.

Zivilrechtliche Vermittlerpflichten

Verstöße gegen die oben dargestellten aufsichtsrechtlichen Pflichten führen nicht unmittelbar zu einer Haftung gegenüber dem Kunden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsprechung die neuen aufsichtsrechtlichen Informationspflichten zum Anlass nehmen wird, die zivilrechtlichen Pflichten des Anlagevermittlers im Rahmen des konkludent geschlossenen Auskunftsvertrages mit dem Kunden entsprechend anzupassen.

Direkte Auswirkungen dürften die erweiterten aufsichtsrechtlichen Informationspflichten allerdings auf die Plausibilitätsprüfungspflicht des Vermittlers haben. Bisher ist der Vermittler nach der Rechtsprechung lediglich verpflichtet, das Anlagekonzept anhand des Verkaufsprospekts auf Schlüssigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit zu prüfen.

In Zukunft dürfte sich die Plausibilitätsprüfungspflicht auf das gesamte Informationsmaterial erstrecken, also auch auf die wesentlichen Anlegerinformationen.

Darüber hinaus ist zu empfehlen, die Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle im Hinblick auf deren KWG-Erlaubnisse sowie den Fonds (neudeutsch: „Investmentvermögen“) im Hinblick auf dessen Vertriebserlaubnis zu überprüfen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsprechung den Umfang der Plausibilitätsprüfungspflicht auch dahingehend erweitern wird.

Rechtsanwalt Jan C. Knappe ist Gründungspartner der Kanzlei Dr. Roller & Partner in München und vertritt regelmäßig Finanzdienstleister und Banken in Haftungsprozessen gegen Kunden.

Foto: Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte / Shutterstock

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments