„Enthaftung der Wirtschaftsprüfer angestrebt“

Inwieweit kann das IDW-Gutachten den Vertrieb dennoch unterstützen?

Der Vertrieb bekommt dadurch deine Bestätigung, dass ein neutraler Dritter die im Prospekt beschriebenen Vertragsverhältnisse eingesehen und überprüft hat und deren Existenz bestätigt. Dies ist ein weiterhin brauchbarer Teilaspekt einer Plausibilitätsprüfung, könnte jedoch auch in anderer Form testiert werden.

Warum kann der Vertrieb sich nicht einfach auf die BaFin, die KVG und seine Haftpflichtversicherung verlassen?

Es gibt keinen Anlass davon auszugehen, dass der BGH das KAGB zum Anlass nimmt, sich von seiner Rechtsprechung zur Plausibilitätsprüfungspflicht des Anlagevermittlers zu verabschieden. Mit dem 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz wird aktuell zudem ausdrücklich in das WpHG aufgenommen, dass ein vermittelndes Unternehmen die von ihm angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen muss. Diese Pflicht wird auch freie Finanzdienstleister nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung treffen. Der Vertrieb haftet daher weiterhin dafür, dass die von ihm zum Kunden getragenen Produkte nicht an Plausibilitätsmängeln leiden. Er kann sich selbstverständlich auf seine Haftpflichtversicherung verlassen. Bei haftungsauslösenden Plausibilitätsmängeln kann jedoch eine Prozessflut auch dazu führen, dass die Deckungssumme überschritten wird. Zudem könnte dies eine Kündigung der Versicherung oder höhere Prämien auslösen. Dies alles sollte durch eine entsprechende Sorgfalt des Vertriebes vermieden werden.

Interview: Stefan Löwer

Foto: Martina van Kann

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