Massenklagen: Droht Deutschland eine Klageindustrie?

Ein weiteres Beispiel: 2014 wurde eine AGB-Klausel im Bankenbereich durch den Bundesgerichtshof als ungültig erklärt, was zu ungefähr 100.000 Fällen von Betroffenen führte.

Zeidler
Co-Autor Prof. Dr. Hans-Wilhelm Zeidler, Unternehmensberater und Branchenexperte.

Dabei ging es um Rückforderungen von Verarbeitungsentgelten bei Verbraucherkreditverträgen. Die Rechtsdurchsetzung erfolgte über die Ombudsstelle der privaten Banken, nahezu vollständig abgearbeitet bis Herbst 2016.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 an, wurde sogar die Bindungswirkung ihrer Schlichtungssprüche für Beschwerden auf 10.000 Euro erhöht.

Daraus folgt, dass auch für die Finanzdienstleistungsbranche die Folgen einer Klageindustrie zu diskutieren sind. Dabei muss noch einmal klar gesagt werden, dass der heutigen Rechtssystematik in Deutschland Sammelklagen nach amerikanischen Vorbild fremd sind.

Musterfeststellungsklage als Alternative

Speziell in den USA wird ein möglicher Reputationsschaden für den Schädiger als Druckmittel verwendet, um einen lukrativen Vergleich durchsetzen zu können.

Die Klagebefugnis sollte daher nicht aus Gründen der reinen Gewinnerzielungsabsicht, zum Beispiel erfolgsabhängige Honorare, auf Dritte übertragen werden.

Da ist es schon kostengünstiger und für das kontinentaleuropäische Rechtssystem passender, was das Bundesjustizministerium zurzeit diskutiert, nämlich eine Musterfeststellungsklage einzuführen.

Gefahr von Missbrauch

Wie der Begriff sagt, wird hier an einem Musterfall die Rechtslage ermittelt und das Ergebnis dann auf alle gleich gelagerten Fälle ausgerollt. Allerdings ist dieser Entwurf noch nicht zu Ende gedacht.

So schließt beispielsweise eine Beschränkung der Klagebefugnis auf Verbände eine missbräuchliche Nutzung der Musterfeststellungsklage nicht aus. Es besteht die Gefahr, dass Verbände durch Prozessfinanzierer gezielt ins Leben gerufen werden, um Ansprüche zu „sammeln“.

Darüber hinaus wird durch den Musterprozess kein materielles Recht geschaffen, also ein Ausgleich für entstandene Schäden noch nicht begründet.

Seite drei: Weitere Lösungsoptionen

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