Raus aus der Pensionsproblematik

Ein Verzicht ist nicht alternativlos. GmbHs können etwa eine Pensionszusage auf eine andere Firma gegen eine Ablösungszahlung auslagern. Lukrativ wird diese Option durch ein neueres BFH-Urteil (Az. VI R 18/13). Bislang gingen die Finanzämter davon aus, dass in solchen Fällen immer ein Lohnzufluss an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt – inklusive Lohnsteuerpflicht.

Das sahen die BFH-Richter anders. Eine Lohnzahlung liegt ihrer Ansicht nach nur dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte ein Wahlrecht hat, sich alternativ die Ablösesumme an sich auszahlen zu lassen. Dem folgt nun ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 5 – S 2333/16/10002). Dies gilt allerdings nur für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die in der Regel nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen. Für „normale“ Arbeitnehmer oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, die unter das Betriebsrentengesetz fallen, sind andere Regelungen maßgeblich.

Käufer kann wählen, welche Assets der Gesellschaft er erwerben will

Die neue Rechtslage könnte zu einer Renaissance der sogenannten „Rentner-GmbH“ führen. Will heißen: Im Vorfeld einer geplanten Transaktion von GmbH A wird eine neue GmbH B gegründet, welche die Pensionszusage des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ohne die Gefahr von Lohnzufluss an den Anspruchsberechtigten übernimmt. Alternativ zu einem Unternehmensverkauf kommt auch ein Asset Deal in Frage. Der Käufer kann dabei wählen, welche Assets er von der Gesellschaft erwerben will. Die Rest-Gesellschaft wird als Rentner-GmbH weitergeführt oder mit einer dritten Firma verschmolzen.

Weitblick ist mehr denn je gefragt

Bei Pensionszusagen ist grundsätzlich Weitblick gefragt. Schon beim Abschluss lauern Fallstricke, insbesondere bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die Finanzverwaltung stellt hohe Anforderungen an die steuerliche Anerkennung. So muss etwa eine Pensionsvereinbarung nicht nur schriftlich verfasst, sondern auch per Gesellschafterbeschluss genehmigt sein. Sie darf zudem erst frühestens zwei bis drei Jahre nach Dienstantritt erteilt werden, bei Neugründung erst nach fünf Jahren. Finanzbeamte prüfen eine Pensionsvereinbarung besonders kritisch auf ihre Angemessenheit.

Der Versorgungsberechtigte darf im Pensionsfall maximal 75 Prozent der Aktivbezüge erhalten. Bei Herabsetzung der Bezüge während der aktiven Zeit kann es zu einer Überversorgung kommen. Halten Firmen die Vorgaben des Fiskus nicht ein, werden die Pensionszusagen schnell zur verdeckten Gewinnausschüttung. Bei einer Betriebsprüfung können dann hohe Steuernachzahlungen samt sechs Prozent Zinsen drohen. Firmen sollten ihre Pensionszusagen regelmäßig mit der aktuellen Rechtslage abgleichen und gegebenenfalls nachbessern.

Autorin Inka Limberg ist Steuerberaterin der Kanzlei WWS, Mönchengladbach.

Foto: Kanzlei WWS

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