Vermögensanlagen-Warnhinweis auch bei Werbung ohne Produktbezug notwendig

Das Hanseatische Oberlandesgericht hingegen entschied überraschend im November 2019 in einem Hinweisbeschluss: Für das Vorliegen einer Werbung im Sinne des Paragraf 12 Abs. 2 VermAnlG sei es nicht notwendig, dass eine konkrete Vermögensanlage benannt werde. Allein aus einer objektiv vorliegenden Eignung zur allgemeinen Förderung des Absatzes einer Vermögensanlage gepaart mit einer Förderungsabsicht als subjektive Voraussetzung resultiere die Hinweispflicht. Der Senat schloss, dass unter diesen Umständen die Anzeige als Werbung für eine konkrete Vermögensanlage zu werten ist, berichtet Solvium.

Damit bestehe nun juristische Klarheit, dass selbst eine eher allgemein gehaltene Unternehmenswerbung, ohne Hinweis auf eine konkrete Vermögensanlage, mit einem Warnhinweis zu versehen ist: Dies gilt immer dann, wenn eine Absatzförderung objektiv vorliegt und subjektiv gewollt ist.

Geschäftsführer André Wreth: „Das Urteil wird die Zusammenarbeit mit der Medienlandschaft nicht grundsätzlich verändern, jedoch anstrengender machen. Was objektive Absatzförderung und subjektiv gewollt ist, wird auch in Zukunft unterschiedlich interpretiert werden. Die Konsequenz für uns als Anbieter von Vermögensanlagen wird sein, zukünftig sämtliche Werbung pauschal mit einem Warnhinweis zu versehen, auch da, wo es theoretisch vielleicht nicht nötig erscheint. Wir hatten für die Branche und uns ein anderes Ergebnis erwartet. Das Gericht hat die Position der Verbraucherzentrale Hessen geteilt, das gehört ab sofort zu den Spielregeln, an die wir uns halten werden. Wir denken, dass wir mit diesem Verfahren Klarheit für die gesamte Branche herbeigeführt haben.“

Foto: Solvium

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