Bewertungsreserven: Bafin prangert Missstände an

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Die für das Jahr 2014 deklarierte Mindestbeteiligungen an den Bewertungsreserven müssen laut Bafin in jedem Fall an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden. In der Regel sei dies von den Lebensversicherungsgesellschaften auch so gehandhabt worden.

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Allerdings habe ein Versicherer nur die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven im Falle von Vertragsbeendigungen durch Ablauf oder Todesfall deklariert, die Kündigung wurde außen vor gelassen. Somit stehe den Versicherungsnehmern, die nach dem 7. August 2014 kündigen, keine Mindestbeteiligung zu.

Einige Versicherer haben keinerlei Mindestbeteiligungen festgelegt

Wieder andere Versicherer hatten keinerlei Mindestbeteiligungen festgelegt. In diesem Fall gehen ihre Kunden leer aus, sofern die Bewertungsreserven nicht den Sicherungsbedarf überschreiten. (nl)

 Foto: Bafin

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