Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Die Grundsätze des sogenannten Werkstattrisikos, wie sie im Haftpflichtrecht gelten, lassen sich nicht auf die Vollkaskoversicherung übertragen (Az. IV ZR 235/25). Für Kaskoversicherte hat das direkte Konsequenzen: Rechnet eine Werkstatt Reparaturen überhöht ab oder stuft der Versicherer einzelne Positionen nachträglich als nicht notwendig ein, können Versicherte nicht automatisch auf vollständige Kostenübernahme vertrauen.
Dem Urteil lag ein konkreter Fall zugrunde. Ein Kfz-Versicherer hatte eine Werkstattrechnung zwar weitgehend beglichen, jedoch 389,01 Euro mit der Begründung einbehalten, einzelne Reparaturarbeiten seien nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin forderte den Differenzbetrag ein. Amtsgericht und Landgericht Heilbronn wiesen die Klage ab. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.
Der Bund der Versicherten (BdV) kritisiert das Urteil. „Wir bedauern diese Entscheidung. Damit bleibt das finanzielle Risiko unklarer oder gekürzter Werkstattabrechnungen letztendlich bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern“, sagt Bianka Bobell, Versicherungsexpertin beim BdV. Versicherungsnehmer stünden nun weiterhin vor dem Problem, Rechnungsdifferenzen selbst bei der Werkstatt einzufordern oder auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Laien sollen beurteilen, was Fachleute kaum überblicken
Aus Sicht des BdV offenbart die Entscheidung grundlegenden Nachbesserungsbedarf bei den Regeln für die Schadenregulierung in der Kaskoversicherung. Versicherte verfügen in aller Regel weder über technisches Fachwissen noch über die Möglichkeit, die Angemessenheit einzelner Reparaturpositionen zuverlässig einzuschätzen.
Bobell benennt das Kernproblem: „Selbst wenn Versicherungsnehmer die Bedingungen verstehen, kann von ihnen als Laien nicht erwartet werden, dass sie über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um zu beurteilen, ob einzelne Reparaturpositionen erforderlich oder die dafür berechneten Kosten angemessen sind. Das eigentliche Problem liegt deshalb darin, dass Kaskoversicherte ein Risiko tragen sollen, das sie fachlich gar nicht einschätzen können.“
Dazu kommt eine weitere finanzielle Belastung: „Hinzu kommt: Versicherte müssen bei einem Kaskoschaden ohnehin ihre Selbstbeteiligung tragen. Außerdem kann eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts und damit eine höhere Prämie im Folgejahr hinzukommen. Umso weniger nachvollziehbar ist es, wenn sie zusätzlich auf einer Differenz aus der Werkstattrechnung sitzen bleiben sollen“, sagt Bobell.
BdV fordert Präzisierung der AKB
Der BdV fordert klare und transparente Regelungen zur Kostenübernahme in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Konkret müsse der Begriff der „erforderlichen Reparaturkosten“ präzisiert werden. Der Verband appelliert an die Versicherungswirtschaft, faire und verbraucherfreundliche Regelungen in den Bedingungen zu verankern.
Eine mögliche Ausnahme könnte sich bei Tarifen mit Werkstattbindung ergeben. Ob Kfz-Versicherer eine Werkstattrechnung auch dann kürzen, wenn sie von einer ihrer Partnerwerkstätten stammt, ist bislang offen.
Für Versicherte empfiehlt der BdV, Kaskoreparaturen im Vorfeld sorgfältig zu dokumentieren. Kürzt die Versicherung die Werkstattrechnung, sollte die Werkstatt umgehend zur Nachbesserung oder zur Klärung mit dem Versicherer aufgefordert werden, bevor die Differenz ungeprüft selbst beglichen wird.













