Die Wohnung ist gefunden, doch der Vormieter fordert eine stattliche Summe für seine Einbauküche. Wer in dieser Situation vorschnell unterschreibt, riskiert, deutlich zu viel zu zahlen. Welche Regeln bei solchen Übernahmen gelten.
Gegen eine sogenannte Ablösezahlung spricht erst einmal nichts. „Diese Ablösezahlung ist grundsätzlich zulässig. Die beiden Parteien schließen damit einen normalen Kaufvertrag“, sagt Céline-Estelle Zinkel, Juristin bei der R+V Versicherung. Zur Übernahme verpflichtet ist der Nachmieter jedoch nicht – etwa wenn er bereits eine eigene Küche besitzt. Außerdem wird eine vereinbarte Ablöse in der Regel nur dann fällig, wenn der Mietvertrag tatsächlich zustande kommt.
Anders verhält es sich bei fest mit der Wohnung verbundenen Einbauten. „Wer etwa einen Bodenbelag verlegt oder ein WC eingebaut hat, kann dafür vom Nachmieter in der Regel keine Ablöse verlangen“, erklärt Zinkel. Ob solche Installationen in der Wohnung verbleiben dürfen, muss der Vormieter mit dem Vermieter klären. Dieser kann auch auf einer Rückbaupflicht vor dem Auszug bestehen.
Preisgrenze bei Ablöse: maximal 50 Prozent über Zeitwert
Haben sich beide Seiten auf eine Übernahme verständigt, können sie den Kaufpreis frei aushandeln – allerdings nicht grenzenlos. „Die Ablösezahlung darf den Zeitwert der Möbel nicht um mehr als 50 Prozent übersteigen“, sagt Zinkel. Ist eine gebrauchte Küche zum Zeitpunkt des Verkaufs noch 2.000 Euro wert, darf der Kaufpreis demnach höchstens 3.000 Euro betragen. Wer einen deutlich überhöhten Betrag gezahlt hat, kann die Differenz zurückfordern.
Von Ablösezahlungen zu unterscheiden sind Abstandszahlungen. Dabei verlangt der Vormieter Geld allein dafür, dass er die Wohnung früher räumt oder auf sein Mietrecht verzichtet. „Eine solche Vereinbarung ist unwirksam“, stellt Zinkel klar. Zulässig ist hingegen, dass der neue Mieter nachweislich entstandene Umzugskosten des Vormieters übernimmt.
Möchte der Vormieter früher ausziehen, ist ein Mietaufhebungsvertrag mit dem Vermieter der rechtlich saubere Weg – nicht eine Abstandszahlung zwischen Vor- und Nachmieter.
Schriftliche Dokumentation schützt vor späteren Streitigkeiten
Eine Ablösevereinbarung muss zwar nicht zwingend schriftlich geschlossen werden, empfehlenswert ist es aber dennoch: Zustand der übernommenen Möbel und vereinbarter Kaufpreis sollten dokumentiert sein. Den Kaufpreis selbst sollten Nachmieter erst dann begleichen, wenn der Mietvertrag tatsächlich unterschrieben ist.
Wirkt der verlangte Preis überhöht, rät Zinkel dazu, den Zeitwert der Möbel zu prüfen und sich Anschaffungsbelege oder Rechnungen vorlegen zu lassen. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen – gerade bei hochwertigen Küchen lohnt sich dieser Aufwand.













