In dubio pro reo? Wirecard kann Zweifel mit KPMG-Bericht nicht ausräumen

Die mit Spannung erwartete Sonderprüfung der Wirecard-Bücher hat nicht alle Zweifel an den Geschäftspraktiken des Zahlungsdienstleisters ausräumen können. Auch wenn die eigens beauftragten Wirtschaftsprüfer von KMPG bisher keinen sprichwörtlichen "rauchenden Colt" bei den Aschheimern finden konnten – Bedenken bleiben.

Die mit Spannung erwartete Sonderprüfung der Wirecard-Bücher hat nicht alle Zweifel an den Geschäftspraktiken des Zahlungsdienstleisters ausräumen können. Auch wenn die eigens beauftragten Wirtschaftsprüfer von KMPG bisher keinen sprichwörtlichen „rauchenden Colt“ bei den Aschheimern finden konnten – Bedenken bleiben.

So konnte KPMG einige wichtige Daten nicht einsehen, in einem wichtigen Teilaspekt der Prüfung konnten sich die Prüfer gar nicht zu einem Urteil durchringen. Wirecard-Chef Markus Braun blieb am Dienstag in einer Telefonkonferenz jedoch beharrlich: KPMG habe „ganz klar keinen Beleg“ für aufgebrachte Vorwürfe gefunden.

Mehrfach war der Bericht bereits verschoben worden. Schon früh hatte sich Wirecard aber festgelegt, dass es keine substanziellen Feststellungen gegeben habe, die Korrekturen an den Bilanzen von 2016 bis 2018 nötig gemacht hätten.

Am Markt dominierte nach der Veröffentlichung aber weiter Unsicherheit – trotz aller Beteuerungen von Braun. Die Aktie rutschte bis am Nachmittag um bis zu 28,5 Prozent auf 94,46 Euro. Zuletzt konnte sich das Papier wieder etwas erholen, lag aber mit einem Minus von 24 Prozent immer noch abgeschlagen am Dax-Ende.

In einem wesentlichen von der britischen Wirtschaftszeitung „Financial Times“ kritisierten Feld blieben die Ergebnisse nämlich unbefriedigend. So kann die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG zur Höhe und zur Existenz der Umsätze aus dem sogenannten Drittpartnergeschäft in den untersuchten Jahren 2016 bis 2018 weder eine Aussage treffen, dass diese existieren und korrekt sind, noch, dass sie nicht existieren und nicht korrekt sind. „Insofern liegt ein Untersuchungshemmnis vor“, erklärte KPMG in dem von Wirecard veröffentlichten Bericht.

„Ursächlich sind neben den Mängeln in der internen Organisation insbesondere die fehlende Bereitschaft der Third Party Acquirer, umfassend und transparent an dieser Sonderuntersuchung mitzuwirken“, hieß es in dem Bericht von den Prüfern.

So hätten unter anderem Transaktionsdaten und Nachweise sowie Verträge zwischen den Drittpartnern und Händlern bislang nicht zur Verfügung gestanden. Braun erklärte das auch damit, dass Drittfirmen nicht dazu neigten, unverschlüsselte Daten auf einfache Anfrage an Fremde herauszugeben. Auch Wirecard mache das schließlich nicht.

Im Drittpartnergeschäft sei eine forensische Prüfung vorgenommen worden, die weit tiefer gehe als normale Buchprüfungen, verteidigte Braun das Fehlen der Ergebnisse. Die vorliegenden Nachweise über die Geschäfte erfüllten die Anforderungen dieser forensischen Prüfung nicht, hieß von KPMG. „Insoweit war es KPMG nicht hinreichend möglich die Existenz der Transaktionsvolumina im Untersuchungszeitraum 2016 bis 2018 forensisch nachzuvollziehen.“

Der Dax-Konzern wickelt in Ländern, in denen das Unternehmen keine eigenen Lizenzen dafür besitzt, Transaktionen über Drittpartner ab. An der Transparenz rund um diese Erlöse hatte es in einer Artikelserie der „FT“ harsche Kritik gegeben.

Braun verwies darauf, dass nun nach der Umstellung auf eine neuere Datenplattform eigene Daten aus dem Jahr 2019 vorliegen, die derzeit noch analysiert werden. Dabei handelt es sich um über 200 Millionen Datensätze allein aus dem Dezember 2019.

Laut Braun sollen die Ergebnisse dazu „in wenigen Wochen“ vorliegen – und seinen Worten zufolge sollen sie auch Rückschlüsse auf die Zeit vor 2019 zulassen. KPMG verneinte das jedoch explizit.

Wirecard sieht sich durch den KPMG-Bericht hinsichtlich der Vorwürfe rund um mutmaßliche Bilanzfälschungen dennoch bestätigt und entlastet. In den vier Prüfbereichen des Berichts hätten sich für die Jahre 2016 bis 2018 nach wie vor keine substanziellen Feststellungen ergeben, die Korrekturen erforderlich gemacht hätten.

Seite 2: „Freispruch aus Mangel an Beweisen“

Lesen Sie hier, wie es weitergeht.

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