Kindertagesbetreuung: Kein Versicherungsschutz bei Pflege durch Großeltern

Seit dem 1. August 2013 gibt es für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen bundesweiten Rechtsanspruch auf einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz. Wie nötig der heutzutage ist, zeigt die Lebenswirklichkeit vieler Familien. Oft arbeiten beide Elternteile oder ein Elternteil ist alleinerziehend. Um den Nachwuchs kümmert sich dann die Kita, die Schule, eine Tagesmutter oder auch Oma und Opa. Doch die Betreuung der Kinder durch Vertreter der elterlichen Sorge hat Tücken, wie eine akutelle Meldung der Arag zeigt.

 

Großeltern übernehmen gern die Kinderbetreuung. Doch die Hilfe hat Tücken, denn im Falle eines Falles greift die Gesetzliche Unfallversicherung hier nicht.

 

In Kinderkrippe, Kindergarten, Kita

Während des Besuchs von Krippen, Kindergärten und Horten sind die betreuten Kinder gesetzlich unfallversichert, unabhängig ob es sich um eine Einrichtung des Landes, einer Stadt/Gemeinde oder in freier Trägerschaft (Verein, Wohlfahrtsverband, Kirche, etc.) handelt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Besuch der Kindertagesstätte im Zusammenhang stehen.

Entscheidend ist, dass die jeweilige Aktivität von der Einrichtung verantwortlich organisiert, als Kita-Veranstaltung genehmigt und unter Aufsicht pädagogischen Personals durchgeführt wird. Die Wege von und zur Kindertageseinrichtung sind ebenfalls versichert. Das betrifft auch die Wege zwischen Schule und Hort zur Nachmittagsbetreuung bzw. umgekehrt von der Betreuung zur Schule.

Bei der Tagesmutter oder dem Tagesvater 
Tagespflegepersonen brauchen nach Paragraf 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII eine Pflegeerlaubnis, wenn Sie  ein oder mehrere Kinder
,  außerhalb des elterlichen Haushalts
, mehr als 15 Stunden wöchentlich 
und länger als drei Monate
 gegen Entgelt
betreuen.

Seite 2: Ohne Pflegeerlaubnis kein Unfallschutz

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