Neitzel erklärt seinen Solarfonds für nicht KAGB-pflichtig

Die Neitzel & Cie. GmbH & Co. KG hat in einem Prospektnachtrag mitgeteilt, dass ihr Solarfonds „Solarenergie Deutschland 3“ nicht unter das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) falle. Gegenüber Cash. Online erklärte das Emissionshaus, eine Anwaltskanzlei habe die Prüfung vorgenommen, nicht aber die BaFin.

Neitzel & Cie. geht davon aus, sich durch die anwaltliche Prüfung ausreichend abgesichert zu haben.

Neitzel & Cie. beruft sich auf das Auslegungsschreiben der BaFin zum Anwendungsbereich des KAGB, das die Behörde im Juni veröffentlichte. Demnach kommt das KAGB nicht zur Anwendung, wenn es sich bei der Fondsgesellschaft um ein „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ handelt.

Die BaFin nennt im Auslegungsschreiben unter anderem folgendes Beispiel: „Bürgerenergieprojekte oder sonstige Unternehmen, die Anlagen (z.B. Biogas-, Solar- oder Windkraftanlagen) im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebs selbst betrieben, sind als operativ tätige Unternehmen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Bürgerenergieprojekte oder Unternehmen im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, solange die unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb selbst verbleiben“.

In Nachtrag Nr. 5 zum Emissionsprospekt des Solarfonds von Neitzel & Cie. heißt es nun: „Die Dritte Solarenergie Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG produziert und verkauft über ihre Tochtergesellschaften elektrische Energie. Alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen werden von der Geschäftsführung der Gesellschaft selbst getroffen und nicht von einem externen Dritten. Damit liegt nach der Definition des § 1 Abs. 1 KAGB und dessen Auslegung durch die BaFin ein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzbereichs vor“.

Prüfung durch Anwaltskanzlei

Auf Anfrage von Cash. Online erklärte das Emissionshaus, man habe durch eine deutschlandweit tätige Fachanwaltskanzlei für Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob der Solarfonds unter das KAGB fällt, nicht aber von der BaFin. Man gehe davon aus, sich hierdurch ausreichend abgesichert zu haben.

Ob eine anwaltliche Prüfung als Absicherung tatsächlich genügt, wollte Cash. Online von der BaFin wissen. Bisher war die Behörde für eine Stellungnahme aber nicht zu erreichen. (kb)

Foto: Shutterstock

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