Pflegeregress: Wann Sozialämter auf Kinder und Schenkungen zugreifen dürfen

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Pflegekraft begleitet Pflegebedürftigen im Rollstuhl durch einen lichtdurchfluteten Flur, Tochter wartet im Hintergrund.
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Im Schnitt zahlen Bewohner 3.364 Euro monatlich aus eigener Tasche - reicht das nicht, geraten Angehörige ins Visier.

Pflegeheim-Eigenanteile steigen weiter, wie der vdek für Juli 2026 ausweist. Reicht das Vermögen nicht aus, fordern Sozialämter Elternunterhalt oder greifen per Pflegeregress auf frühere Schenkungen zu. Ein BGH-Urteil setzt dem nun engere Grenzen - Cash. zeigt, welche Regeln derzeit gelten.

Pflegebedürftige in deutschen Heimen zahlen im ersten Aufenthaltsjahr durchschnittlich 3.364 Euro monatlich aus eigener Tasche. Diese Zahl geht aus einer Erhebung des Ersatzkassenverbands vdek - 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Reicht das Vermögen der Betroffenen nicht aus, greifen Sozialämter per Pflegeregress auf Angehörige und frühere Schenkungen zu. Der Zugriff reicht vom Elternunterhalt bis zur Rückforderung früherer Schenkungen. Diesem Zugriff setzte der Bundesgerichtshof (BGH) am 14. Juli 2026 allerdings engere Grenzen.

Damit verschiebt die Ausgangslage: Die Eigenanteile steigen weiter, zugleich gelten neue Grenzen für den Zugriff auf Familienvermögen.

Pflegeheim-Eigenanteil: Woraus sich die 3.364 Euro zusammensetzen

Laut vdek setzt sich der bundesweite Durchschnittswert aus drei Komponenten zusammen: dem einheitlichen Eigenanteil für Pflege und Ausbildung in der Einrichtung, den Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung sowie den anfallenden Investitionskosten der jeweiligen Einrichtung.

KostenartBetrag pro Monat
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (Pflege, Ausbildung)1.775 Euro
Unterkunft und Verpflegung1.068 Euro
Investitionskosten521 Euro
Gesamt (erstes Aufenthaltsjahr)3.364 Euro
Quelle: vdek (Stand: Juli 2026)

Je nach Bundesland fällt der Eigenanteil im Pflegeheim sehr unterschiedlich aus. Im ersten Aufenthaltsjahr bewegt sich die Bandbreite zwischen 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt und 3.761 Euro in Bremen.

BundeslandEigenanteil im ersten Jahr
Sachsen-Anhalt (niedrigster Wert)2.891 Euro
Bremen (höchster Wert)3.761 Euro
Quelle: vdek (Stand: Juli 2026)

Hilfe zur Pflege: Wann das Sozialamt einspringt

Ist das Vermögen der pflegebedürftigen Person aufgebraucht, springt die Sozialhilfe mit der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ein. Wie verbreitet diese Leistung ist, zeigt eine Auswertung des Statistischen Landesamts IT.NRW. Ende 2023 kamen in Nordrhein-Westfalen auf 100 Pflegebedürftige in stationärer Dauerpflege mit Pflegegrad 2 bis 5 insgesamt 38 Empfänger von Hilfe zur stationären Pflege. Konkret standen 163.686 Pflegebedürftigen 62.670 Leistungsempfänger gegenüber. Die Zahlen stammen allerdings aus einem einzelnen Bundesland.

Bevor Kinder ins Spiel kommen, muss das Vermögen der Eltern zunächst auf das Schonvermögen abschmelzen: 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner. Erst danach prüft das Amt, ob die Kinder einspringen müssen. Und selbst dann nur eingeschränkt: Gemäß dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetz müssen Kinder erst zahlen, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Unterhalb dieser Grenze bleibt das Vermögen des Kindes außen vor, auch das Einkommen des Partners spielt keine Rolle.

Diese Einkommensgrenze steht politisch zur Debatte. Im Entwurf des geplanten Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) ist angekündigt, die 100.000-Euro-Grenze in einem gesonderten Verfahren abzuschaffen. CSU-Politikerin Emmi Zeulner und Pflegebeauftragte Katrin Staffler lehnten den Vorstoß ab; eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Darüber hinaus verlangt der CDU-Wirtschaftsrat in einem sechsseitigen Positionspapier an Gesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU), dass Bürger mit ausreichendem Vermögen künftig höhere Eigenanteile im Pflegeheim tragen sollen. Staatliche Zuschüsse sollen demnach nur noch bei finanzieller Bedürftigkeit fließen.


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Pflegeregress bei Schenkungen: Was der BGH entschieden hat

Haben Eltern früher Vermögen verschenkt, kann das Sozialamt auch auf diese Schenkungen zugreifen. Gerät der Schenker in finanzielle Not, kann eine Schenkung zurückgefordert werden. Diesen Anspruch macht jedoch selten der Schenker selbst geltend.

„Das machen Schenker in der Regel nicht, eher beantragen sie Unterstützung beim Sozialamt“, erklärt Anton Steiner, der als Fachanwalt für Erbrecht bei der Kanzlei Groll, Gross & Steiner tätig ist. Dann werde das Amt selbst aktiv: „Es pfändet den Rückforderungsanspruch und geht selbst gegen die Schenker vor.“

Welche Frist den Behörden dabei zur Verfügung steht, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 14. Juli 2026 konkretisiert . In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Tochter im Jahr 2016 von ihrer Mutter einen Betrag von 50.000 Euro bekommen. Ab Oktober 2018 war die Mutter pflegebedürftig, doch erst im Dezember 2022 verlangte das Sozialamt das Geld auf gerichtlichem Weg zurück. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch bereits seit 2021 verjährt. Der BGH stellte klar, dass die reguläre dreijährige Verjährungsfrist bereits in dem Moment zu laufen beginnt, in dem der Schenker von seiner eigenen Bedürftigkeit erfährt - und nicht erst, wenn das Amt tätig wird.

Für Geldschenkungen gilt damit die dreijährige Frist. Bei verschenkten Immobilien bleibt es dagegen bei zehn Jahren. Unterbricht das Kind die Frist durch eigenes Handeln, etwa durch die Übernahme der Betreuung oder durch finanzielle Unterstützung aus eigener Tasche, kann die Verjährung nach Angaben von Thomas Franz, der als Fachanwalt für Sozialrecht bei der Kanzlei Plagemann Rechtsanwälte arbeitet, gehemmt werden oder erneut zu laufen beginnen. Franz warnt zudem vor einer verbreiteten Praxis der Behörden: „Mitunter schreiben die Sozialämter die Kinder direkt an und fragen nach deren finanziellen Verhältnissen, ohne dass die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch bereits erfüllt sind.“

Elternunterhalt: Wie hoch der Selbstbehalt wirklich ist

Neben früheren Schenkungen können Sozialämter die Kinder über den Elternunterhalt in Anspruch nehmen. Auch das zählt zum Pflegeregress. Selbst wenn ein Kind unterhaltspflichtig ist, bleibt ihm dabei mehr Einkommen, als viele annehmen. Der BGH bestätigte mit Beschluss vom 23. Oktober 2024, dass die vom Oberlandesgericht für angemessen befundenen Mindestselbstbehalte von 2.650 Euro, fortgeschrieben, nicht zu beanstanden sind. Zusätzlich darf dem Kind von dem darüber liegenden bereinigten Einkommen ein Anteil von bis zu 70 Prozent bleiben, anstatt nur der Hälfte.

Für die eigene Altersvorsorge können nach familienrechtlichen Fachquellen bis zu 23,6 Prozent des Bruttogehalts in Abzug gebracht werden: 18,6 Prozent entfallen auf die primäre, bis zu fünf Prozent auf die sekundäre Altersvorsorge. Die Süddeutschen Leitlinien 2026 nennen dagegen bis zu 24 Prozent.

Wichtig für die Praxis: Der BGH machte deutlich, dass sich die 100.000-Euro-Grenze aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz ausschließlich auf das Sozialhilferegressrecht bezieht. Für die Bemessung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs und damit des Selbstbehalts darf sie nicht herangezogen werden. Ein direkter Gleichlauf wäre nach Auffassung des Gerichts „unterhaltsrechtlich systemfremd“.

Grenzwerte beim Pflegeregress zusammengefasst

Schonvermögen: Alleinstehenden stehen 10.000 Euro zu, Ehe- und Lebenspartnern 20.000 Euro. Einkommensgrenze nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz: Kinder haften erst ab einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro, diese Regelung gilt mindestens bis August 2026 fort. Mindestselbstbehalt laut BGH: 2.650 Euro monatlich, wobei dem Kind zusätzlich bis zu 70 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens erhalten bleiben. Verjährung bei Schenkungsrückforderungen: drei Jahre bei Geld, zehn Jahre bei Immobilien.

Steuerlich absetzbare Pflegekosten

Wenn Kinder die Kosten für ein Pflege- oder Altenheim freiwillig übernehmen, können sie diese bei der Steuer geltend machen. Die Höhe hängt allerdings vom Grund der Unterbringung ab. Ziehen Eltern aus Altersgründen in eine Einrichtung, greift der Unterhaltshöchstbetrag. Er liegt 2026 bundeseinheitlich bei 12.348 Euro nach 12.096 Euro im Vorjahr. Einkünfte der Eltern oberhalb von 624 Euro mindern den abziehbaren Betrag zusätzlich. Sind die Eltern dagegen krankheits- oder pflegebedingt untergebracht, lassen sich die Kosten laut David Martens, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL), als außergewöhnliche Belastung ohne festen Höchstbetrag absetzen. Abziehbar ist dann allerdings nur, was über einer individuellen, einkommensabhängigen Zumutbarkeitsgrenze liegt.

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