Vier goldene Regeln zum Vererben von Immobilien

2. An den Pflichtteil denken

Errichten Ehegatten ein Berliner Testament und setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, so sind die Kinder beim ersten Erbfall enterbt und haben einen Pflichtteilsanspruch. In obigem Beispiel bedeutet dies, dass die Witwe des Verstorbenen zwar Alleineigentümerin des Familienheims wird, jedoch gleichzeitig die Söhne ausbezahlen muss, wenn diese ihren Pflichtteil verlangen. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und damit ein Achtel pro Sohn, wenn die Eltern im gesetzlichen Güterstand verheiratet waren.

Hat der Nachlass nach Abzug aller Erbfall- und Erblasserschulden inklusive der Immobilie einen Nettowert von 400.000 Euro, bekommen die Söhne zusammen 100.000 Euro. Kann die Erbin diese Summe nicht aufbringen, muss sie notfalls das Haus verkaufen.

Pflichtteilsgefahr schon zu Lebzeiten eindämmen

Es gibt Mittel und Wege, die Pflichtteilsgefahr schon zu Lebzeiten einzudämmen. Eine Möglichkeit ist ein Pflichtteilsverzicht, der zwingend bei einem Notar beurkundet werden muss: Der künftige Erblasser vereinbart dabei mit dem Pflichtteilsberechtigten verbindlich – meist gegen Zahlung einer Abfindung –, daß dieser seinen Pflichtteilsanspruch beim Erbfall nicht geltend machen wird. Aber: Ein Pflichtteilsverzicht ist nur mit Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich – verweigert er sie, scheidet diese Option aus.

Bei Ehegatten mit einem Berliner Testament kann eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament die Kinder davon abschrecken, ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend zu machen. Dabei verfügen die Ehegatten, daß ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, auch bei Tod des zweiten Elternteils enterbt ist.

Jastrow‘sche Klausel: Zuckerbrot und Peitsche

Diese Verfügung kann man zusätzlich um die so genannte Jastrow‘sche Klausel ergänzen: Die Kinder, die den Pflichtteil beim Tod des Erstversterbenden nicht fordern, erhalten Geldvermächtnisse, die beim Tod des Längerlebenden ausbezahlt werden – was wiederum den zweiten Pflichtteil des enterbten Kindes schmälert. Nach dem Grundsatz „Zuckerbrot und Peitsche“ wird damit ein Anreiz gesetzt, den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen.

Mit lebzeitigen Schenkungen kann der Pflichtteil zumindest reduziert werden: Eine Schenkung, die beim Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegt, wird bei der Pflichtteilsberechnung nicht mehr berücksichtigt.

Mit Schenkungen Pflichtteil reduzieren

Aus Schenkungen, die kürzer zurückliegen, hat der Pflichtteilsberechtigte zwar den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben. Der Wert der Schenkung und damit der Anspruch schmelzen jedoch für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, um ein Zehntel ab.

Dies gilt jedoch nicht für Schenkungen an den Ehegatten, die zeitlich unbegrenzt bei der Pflichtteilsregulierung berücksichtigt werden, sowie für Schenkungen, bei denen der Schenker sich wesentliche Rechte am Schenkungsgegenstand wie Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehält.

Überträgt der Erblasser also zum Beispiel das gesamte Familienheim auf seine Ehefrau oder gegen Nießbrauchsvorbehalt auf einen Sohn, so reduziert er damit nicht den Pflichtteilsanspruch des anderen Sohnes bei seinem Tod.

Seite drei: 3. Zank durch klare Anordnungen vermeiden

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