Vertrieb 2016: Von Digitalisierung und Regulierung

„Wir müssen kritisch hinterfragen dürfen, inwiefern die laufend nachträglich ergänzten Richtlinien zum Paragrafen 34 GewO die Qualität der Gesamtqualifikation von Finanzberatern tatsächlich unterstützen, was ja das Ziel sein sollte“, meint Dr. Matthias Wald, Leiter Endkundenvertriebe Swiss Life Deutschland.

So erschwere jede zusätzliche Vorgabeziffer nicht nur die Übersichtlichkeit, sondern gestalte die Ausbildungsprozesse für Marktteilnehmer noch komplexer, was wiederum erhöhte Investitionskosten mit sich bringe. „Diese Folgen können langfristig nur von großen Gesellschaften getragen werden, was die Konsolidierung der Branche weiter fortsetzen wird“, erläutert Wald.

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Der Branche kommt indes zugute, dass Regulierungsinitiativen dieser Art kein Neuland sind. Im Rahmen der Einführung der Paragrafen 34d und 34f GewO konnten die meisten Branchenmitglieder bereits Erfahrungen sammeln.

Dennoch ist davon auszugehen, dass die Einführung des Paragrafen 34i nicht spurlos vorübergehen wird, denn auf die Kreditvermittler kommen hohe Anforderungen zu, auf die sie sich rechtzeitig einstellen sollten.

Erhöhte Anforderungen

Gemäß dem künftigen Paragrafen 34i benötigt der Vermittler eine behördliche Erlaubnis. Erlaubniskriterien sind unter anderem Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

Es ist also zu erwarten, dass die erhöhten Anforderungen auch zu ähnlichen Veränderungen im Beratermarkt wie bei der Einführung des Paragrafen 34f führen werden.

„Viele Versicherungsvertreter, hinter denen keine starke Betreuungsgesellschaft steht, werden aus diesem Markt voraussichtlich ausscheiden, weil sie den Ausbildungs- und Prüfungsaufwand scheuen beziehungsweise ihm nicht gewachsen sind“, prognostiziert Hans-Theo Franken, Vorstandsmitglied der Deutschen Vermögensberatung (DVAG). (jb)

Lesen Sie den vollständigen Artikel in der aktuellen Cash.-Ausgabe 01/2016.

Foto: Shutterstock

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