Fondspolicen: Zu den Auskunftspflichten des Versicherers

Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die Rückkaufwerte im Rahmen der Verbraucherinformation nicht angegeben werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem aktuellen Urteil und rief den Prozessbeteiligten die vorgeschriebenen Angaben ins Gedächtnis.

Bei einer Fondspolice kann der Versicherer keine verbindliche Aussage zur Wertentwicklung der Fonds treffen.

In dem Streitfall hatte eine Frau eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem Policenmodell abgeschlossen.

Sie zahlte von 2004 bis 2011 ihre Prämien auf den Versicherungsvertrag und legte 2011 Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrags ein.

Nach ihrer Aussage fehlten in den vom Versicherer übermittelten Unterlagen bei Policenabschluss insbesondere eine Darstellung der Rückkaufwerte.

Rückzahlung der geleisteten Prämien

Die Versicherungsnehmerin verlangte von ihrem Versicherer eine Rückzahlung der geleisteten Prämien zuzüglich der gezogenen Nutzungen.

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In seinem Urteil vom 24. März 2016 (Az.: 12 U 141/15) entschied das OLG Karlsruhe zugunsten des Versicherers.

Die Widerspruchsbelehrung der Gesellschaft sei einwandfrei und vollständig. Da der jeweilige Sparanteil der Versicherungsprämie zum Fondserwerb verwendet werde, hänge die vom Versicherer zu erbringende Leistung ausschließlich von der Wertentwicklung der Fonds ab – und zu dieser könne er keine verbindliche Aussage treffen.

Auch prognostische Angaben zu der Wertentwicklung eines Fonds könnten nur den Charakter einer unverbindlichen Hochrechnung haben. Solche Angaben seien allerdings problematisch, da sie bei dem Versicherten Erwartungen wecken könnten, die unter Umständen nicht erfüllt würden.

Seite zwei: Verpflichtende Angaben bei Fondspolicen

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