Schadensersatzanspruch bei ?schwarzen? Fehlleistungen

Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe, hat in zwei gleich gelagerten Fällen (Az.: VII ZR 42/07, VII ZR 140/07) die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die mit Handwerkern Schwarzarbeit vereinbart haben.
Auch bei der Verabredung, die Arbeit ohne Rechnung zu erbringen, können Gewährleistungsanspruche gegen den Auftragnehmer bestehen, wenn dieser die Arbeit mangelhaft ausgeführt hat.

Die vorinstanzlichen Gerichte hatten dem klagenden Bauherren die geltend gemachten Gewährleistungsrechte wegen Nichtigkeit des Werkvertrags abgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ohne-Rechnung-Abrede diene der Steuerhinterziehung und sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge, da nicht belegt sei, dass dieser bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.

Das sahen die Bundesrichter anders und hoben die Urteile der Berufungsgerichte auf: Der Schwarzarbeiter könne sich nicht auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen.Das besondere Interesse der Bauherren an vertraglichen und auf die Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten sei für den Handwerker offensichtlich gewesen. Es sei daher treuwidrig, wenn sich der Handwerker in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhaltens darauf berufe, wegen der ?Ohne-Rechnung-Abrede? nicht gewährleistungspflichtig zu sein.

Die neuen Urteile des Bundesgerichtshofs von Ende April 2008 stärken zwar die Verbraucherrechte, begünstigen allerdings indirekt die Schwarzarbeit. Die bisherige Rechtsprechung hatte genau das immer zu vermeiden und das Misstrauen zwischen Bauherren und Schwarzarbeiter zu schüren versucht. (af)

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