Ein Testament – viele haben eins, andere keins. Und dann gibt es Fälle, bei denen ein Verstorbener gleich mehrere Testamente hinterlässt. Letzteres muss aber nicht zwangsläufig zu Problemen führen.
„Grundsätzlich ist es machbar, dass jemand mehrere Testamente aufsetzt, die, falls sie formwirksam sind, dann nebeneinander existieren“, sagt Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht in München.
Ein Beispiel: Ein Vater setzt in einem Testament seinen Sohn als Alleinerben ein. Später ordnet er in einem weiteren Testament ein Vermächtnis zugunsten seiner Tochter an, die im Fall seines Todes einen Betrag X bekommen soll. „Beide Testamente gelten“, so Grötsch.
Mehrere Exemplare mit gleichem Inhalt
Denkbar ist auch, dass ein Erblasser mehrere Testamente gleichen Inhalts verfasst und sie an unterschiedlichen Orten hinterlegt – um so auf Nummer sicher zu gehen, dass die Hinterbliebenen eine dieser Urkunden im Fall eines Falles tatsächlich finden.
„Existieren mehrere formwirksame Testamente, dann gilt grundsätzlich die zuletzt datierte Urkunde“, erläutert Grötsch, der Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht ist.
Gibt es also zum Beispiel ein Testament vom 19. Februar 2002 und eines vom 24. September 2007, dann ist das Testament vom September 2007 rechtsgültig. Formwirksam ist ein Testament übrigens dann, wenn es der Testator eigenhändig verfasst und unterschrieben hat.
Das Datum ist von entscheidender Bedeutung
Selbst wenn das Testament vom Februar 2002 notariell beurkundet wurde und das Testament vom September 2007 lediglich handschriftlich vom Testator verfasst ist, ist immer das zuletzt datierte Testament gültig, erklärt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn.
So weit, so gut. Aber mitunter kann die Existenz von mehreren Testamenten für massiven Streit sorgen. Der ist wahrscheinlich, wenn es in dem einen Testament heißt: „Mein Sohn ist Alleinerbe“ – und in einem weiteren Testament steht: „Meine Tochter ist Alleinerbin“. Sind dann noch beide Testamente ohne ein Datum versehen, stehen die Hinterbliebenen vor einem schwer lösbaren Rätsel: Wer ist denn nun Alleinerbe?
Im Zweifel muss Gericht prüfen
„Solche Fälle landen zumeist vor Gericht“, sagt Rott. Dann muss ein Richter entscheiden. Er kann die Testamente etwa daraufhin prüfen, ob es einen Adressen-Unterschied gibt. Ein Beispiel: Ein Testator lebte in Köln. Dort setzte er ein Testament auf, in dem auch seine Kölner Anschrift vermerkt ist, und machte darin den Sohn zum Alleinerben. Das Testament trägt kein Datum.
Später zog der Testator nach Hamburg. Dort setzte er in einem weiteren undatierten Testament, in dem seine Hamburger Adresse notiert ist, seine Tochter zur Alleinerbin ein. Hamburg war die letzte Wohnadresse des Testators vor seinem Tod. Also ist das Hamburger Testament gültig und die Tochter Alleinerbin.
Keine Zweifel entstehen lassen
„Das A & O ist, sich im Testament klar und unmissverständlich auszudrücken“, sagt Rott, der Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge ist.
Damit Klarheit herrscht, sollte im zeitlich späteren zum ersten Testament erwähnt werden, was mit früheren letztwilligen Verfügungen geschehen soll – zum Beispiel, ob das zeitlich spätere Testament eine Ergänzung zum ersten Testament sein soll. Oder ob das spätere die erste Verfügung ersetzt.
Älteres Testament vernichten
Ersetzt das spätere das erste Testament, ist es ratsam, der neuen Urkunde einen klärenden Satz voranzustellen, der in etwa lautet: Hiermit hebe ich alle bisher von mir verfassten Testamente in vollem Umfang auf. Das gehe aber nur, wenn der Erblasser nicht an ein gemeinschaftliches Testament oder an einen Erbvertrag gebunden ist, stellt Grötsch klar.
Verfasst ein Erblasser ein neues Testament, dann sollte er ein existierendes Testament zwingend vernichten. Wird es beim Nachlassgericht aufbewahrt, dann das alte zurückholen – „und am besten schreddern“, sagt Rott. Das neue Testament bewahrt im Idealfall ebenfalls das Nachlassgericht auf. (dpa-AFX)
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