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Weiterbildung im Umbruch: Was auf 34er-Vermittler zukommt

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So gibt es eine „Alte-Hasen-Regelung“: Wer seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen als 34c-Darlehensvermittler tätig war, kann von der Sachkundeprüfung befreit werden. Dafür muss er oder sie die 34k-Erlaubnis bis spätestens 31. Mai 2027 beantragen und die entsprechende Tätigkeit nachweisen.

Daneben werden verschiedene andere Qualifikationen als Sachkundenachweis anerkannt. Dazu gehören beispielsweise eine Paragraf-34i-Erlaubnis (Immobiliardarlehensvermittler), Bank- und Sparkassenkaufleute, Immobilienkaufleute, bestimmte Kaufleute für Versicherungen und Finanzen sowie verschiedene Fachwirte und Finanzfachwirte.

Gänzlich ausgenommen vom 34k sind kleine und mittelgroße Händler, wenn sie nur Verbraucherkredite für ihren Warenabsatz vermitteln. Als typisches Beispiel werden oft Autohäuser genannt.

Sachkundeprüfung nur für Neueinsteiger ab 2021

Die 34k-Sachkundeprüfung betrifft also zunächst nur Neueinsteiger ab 2021, die nicht bereits über eine entsprechende anderweitige Qualifikation verfügen. Sie müssen für die Zulassung eine Ausbildung absolvieren, die nicht ohne ist.

Die DIHK hat zwischenzeitlich einen Rahmenplan für die Sachkundeprüfung, also eine Art Lehrplan, veröffentlicht. Darin empfiehlt sie für die Vorbereitung insgesamt 140 Unterrichtseinheiten in drei Sachgebieten, davon 30 für die Kundenberatung, 50 für die Beratung zu und die Vermittlung von Allgemeinverbraucherdarlehen sowie 60 für Finanzierung und Kreditprodukte. Der Katalog der Lerninhalte (Überschriften und Stichworte) umfasst nicht weniger als 19 Seiten – ein Selbstläufer wird das sicherlich nicht.

Die Titelseite des Rahmenplans zieren neben dem DIHK auch die Logos des Bundesverbands Deutscher Vermögensberater (BDV), des AfW Bundesverbands Finanzdienstleistung sowie des Verbands der Privaten Bausparkassen. Die Verbände sowie die Going Public Akademie für Finanzberatung haben daran mitgearbeitet, „ehrenamtlich“, wie die DIHK im Vorwort betont.

Umfang der Weiterbildungspflicht nicht konkretisiert

Dazu kommt die Weiterbildungspflicht, auch für „Alte Hasen“ und anderweitig qualifizierte Vermittler von Verbraucherdarlehen. Der Umfang ist im Gesetz nicht konkretisiert, was im Vorfeld in der Branche kontrovers diskutiert wurde. Der Verband der privaten Bausparkassen etwa fand es in Ordnung, der AfW hätte lieber eine konkrete Vorgabe gesehen. Vorgeschrieben ist nur, dass Kenntnisse und Fähigkeiten in Kundenberatung, Verbraucherdarlehen sowie Finanzierung/Kreditprodukten aktuell gehalten werden müssen. 

Das überlässt die Entscheidung über den Umfang jedem oder jeder Einzelnen, ist aber auch dehnbar und birgt die Gefahr, dass Anlegeranwälte in Fällen von angeblicher Falschberatung eines Tages sehr hohe Ansprüche an den Umfang und die Aktualität der Kenntnisse von Vermittlern stellen. Ob zu recht oder nicht, werden dann wahrscheinlich einmal mehr Gerichte entscheiden müssen.

Eine Idee für den notwendigen Umfang der Weiterbildung liefert die Gesetzesbegründung. Sie geht für die Kostenabschätzung von vier Stunden im Jahr aus. Das ist zwar weder eine verbindliche Mindeststundenzahl noch heißt es, dass dieser Zeitaufwand ausreicht. Aber es ist ein Anhaltspunkt – und scheint keine soo große Herausforderung zu sein.

RIS ändert Weiterbildung für Versicherungsvermittler

Fast viermal mehr müssen Versicherungsvermittler absolvieren. Für sie gilt bereits seit Jahren eine konkrete Mindest-Fortbildungsdauer: 15 Stunden pro Kalenderjahr. Daran ändert sich zunächst nichts. Doch auch hier werfen Veränderungen ihre Schatten voraus: Die europäische Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy, kurz RIS), mit der unter anderem die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD geändert wird. 

Der finale Kompromisstext der RIS wurde im Juni 2026 gebilligt, eine Bestätigung durch das Plenum des Europäischen Parlaments ist nach dem aktuellen Fahrplan für Herbst 2026 vorgesehen. Auch die RIS sieht eine Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Jahr für den Versicherungsvertrieb vor. Quantitativ ändert sich also nichts, qualitativ womöglich schon.

Die RIS beziehungsweise die dann neue IDD stellt deutlich stärker und konkreter auf die laufende berufliche Kompetenzpflege ab. Die Richtung ist klar: Kenntnisse sollen nicht nur einmal erworben, sondern erhalten und aktualisiert werden. Und sie müssen zu den Geschäftsfeldern des Vermittlers passen. 

Logik der Weiterbildung wird verändert

Damit verändert sich unter Umständen die Logik der Weiterbildung. Ein Seminar ist künftig nicht allein deshalb wertvoll, weil es einige anrechenbare Stunden liefert. Entscheidend wird sein, welche konkrete Kompetenz aktualisiert wird. Ob es dann noch ausreicht, Produktschulungen der Anbieter beizuwohnen, bei denen auch die grundsätzliche Funktionsweise der Produktgattung und der gesetzliche Rahmen gestreift werden, wird sich herausstellen. 

Bis dahin jedoch ist noch etwas Zeit. Nach dem Inkrafttreten der RIS wahrscheinlich im vierten Quartal 2026 haben die Mitgliedstaaten noch zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Nach spätestens 30 Monaten müssen die Vorschriften in Kraft treten, also etwa Mitte 2029.

Weiterbildungspflicht wahrscheinlich auch für 34f-Vermittler

Dann müssen auch Finanzanlagenvermittler mit einer gesetzlichen Fortbildungspflicht von 15 Stunden pro Jahr rechnen. Eine solche wird durch die RIS über eine Änderung der MiFID II eingeführt. Diese gilt zwar nicht unmittelbar für die 34f-Vermittler, aber erfahrungsgemäß werden solche Vorschriften aus dem Wertpapierbereich häufig mit etwas Zeitverzug auch auf die freien Vermittler übertragen.

„Die regelmäßige Weiterbildung im Versicherungsbereich hat sich etabliert”, sagt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. “Der AfW begrüßt die Weiterbildungspflicht für Finanzanlagenvermittler, wenn sie gut umgesetzt wird. Sprich: Wenn Inhalte, die in beiden Bereichen relevant sind (zum Beispiel Datenschutz oder Geldwäsche) nicht doppelt absolviert werden müssen, sondern ein einmaliges Besuchen in beiden Bereichen angerechnet wird”. Hintergrund ist, dass ein Großteil der Finanzdienstleister sowohl über eine Zulassung nach Paragraf 34d als als auch 34f GewO verfügt und sich die Anforderungen überschneiden.

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