Witwenrente: Wie der Staat die Hinterbliebenenversorgung kürzt

Ist der Partner verstorben, steht dem Hinterbliebenen eine Witwenrente zu. Was viele jedoch nicht wissen: Diese Versorgung wird nur die ersten drei Monate nach dem Tod in vollem Maße gezahlt. Im Anschluss berechnet der Staat neu und berücksichtigt alle Einnahmen der Trauernden.

Gastbeitrag von Margit Winkler, Institut GenerationenBeratung (IGB)

„Ist abzusehen, dass die Witwenrente gekürzt wird oder ganz wegfällt, kann das sogenannte Rentensplitting eine Überlegung wert sein“.

Nach drei Monaten Schonfrist fordert die Rentenkasse den Steuerbescheid der Witwe an, in dem sie alle Einkommen offenlegen muss.

Witwenrente: Freigrenze bei 755,30 Euro

Nicht nur das eigene Arbeitseinkommen und die eigene Rente sowie andere Gewinne aus Vermietung und Verpachtung fließen dabei ein. Auch andere Einkommensarten zählen dazu.

Angerechnet werden ebenfalls Privatrenten, Selbstständigkeit, Abfindungen oder Auszahlungen von Versicherungen. Einzige Ausnahme bildet der Riester-Vertrag.

Insgesamt liegt die Freigrenze der monatlichen Einnahmen bei 755,30 Euro in den alten Bundesländern und bei 696,70 Euro in den neuen Bundesländern.

[article_line]

Alternative: Rentensplitting

Ist abzusehen, dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird oder ganz wegfällt, kann das sogenannte Rentensplitting eine Überlegung wert sein. Dabei teilen sich Mann und Frau die Rentenansprüche, die sie während der Zeit der Ehe erworben haben, unter gleichen Teilen untereinander auf.

Im Todesfall des Partners bleibt so die eigene Rente, die durch das Splitting höher ausfällt, voll erhalten. Auch wer nach dem Tod des Partners vorhat, wieder zu heiraten, trifft mit dem Rentensplitting die bessere Wahl, da eine Witwenrente in diesem Fall ebenfalls entfällt.

Um diese Variante der Rentenversorgung in Anspruch nehmen zu können, sind jedoch einige Voraussetzungen vonnöten: Das Rentensplitting können nur Ehepartner beantragen, die nach dem 1. Januar 2002 geheiratet haben oder die zu dem Zeitpunkt verheiratet waren und nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

[article_line type=“most_read“]

Zudem müssen beide 25 rentenrechtliche Zeiten nachweisen. Wer sich für das Rentensplitting entscheidet, muss dies spätestens ein Jahr nach dem Eintritt in den Ruhestand beantragen. Ist einer der Partner vor der Rente verstorben, gilt dieses eine Jahr ab dem Zeitpunkt des Sterbedatums.

Rentenberater hilft bei der Entscheidung

In jedem Fall ist es ratsam bei der Witwenrente einen Rentenberater hinzuzuziehen. Er kann nach einem Überblick über die Finanzen und die aktuellen Lebensumstände am besten abschätzen, welche Variante sich empfiehlt. Tatsache ist jedoch: Wer das Rentensplitting wählt, verzichtet auf die Hinterbliebenenversorgung.

Autorin Margit Winkler ist Inhaberin des Instituts Generationenberatung.

Foto: Institut Generationenberatung

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments