Anpassungstarife – eierlegende Wollmilchsau?

Die Leistungsgarantie gilt allerdings nur für die gesetzliche Haftpflicht. Deshalb erweitert sie nicht den gesetzlichen Schadenersatz, etwa um Rechtsschutzkosten, Umweltschäden oder Schäden durch deliktsunfähige Personen oder unentgeltliche Hilfeleistungen.

So gesehen gleicht die Leistungsgarantie nur die Einschränkung gesetzlicher Schadensersatzansprüche in der Police des bestandsführenden Versicherers aus, indem der weitergehende Schutz der Konkurrenz gelten soll.

Eine Berufung auf die Wettbewerbsbedingungen scheitert also daran, dass die Leistungsgarantie nur für weiter gehende Leistungen und nicht für unversicherte Risiken gilt. Außerdem gilt die Leistungsgarantie auch hier nicht für das Erweitern des versicherten Personenkreises oder für sonstige Bedingungsverbesserungen.

Schadensfall mit Herausforderungen verbunden

Auch der Schadensfall ist mit Herausforderungen verbunden, denn der Versicherungsnehmer muss den weiter gehenden Versicherungsschutz der Konkurrenz im Schadensfall nachweisen.

Der Makler wird daher kaum darum herumkommen, dem Versicherungsnehmer die Schadenregulierung anzubieten. Spätestens im Schadensfall läuft der Makler somit Gefahr günstigere Konditionen am Markt oder die Geltung einer Versicherung zu übersehen.

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Er kann sich auch haftbar machen, wenn der Anspruch gegen den Versicherer wegen des verspäteten Entdeckens der besseren Bedingungen einer anderen Police verjährt. Auf den Makler kommen also erhebliche Nachbetreuungsaufwände und eine Verschiebung der Haftungsrisiken zu.

Komplexe Bedingungsstruktur

Maßgeblich für die Beratungshaftung des Maklers sind die Bedingungen zum Zeitpunkt des Abschlusses. Anders verhält es sich bei der erweiterten Vorsorge oder Leistungsgarantie. Hier kommt es nicht auf die Marktsituation bei Vertragsabschluss an, sondern ausschließlich auf die bei Eintritt des Schadens verfügbaren Tarife und Bedingungen.

Für den Makler ergibt sich aus den neuen Anpassungstarifen also eine komplexe Bedingungsstruktur, die ihn im Falle des Übersehens haftbar macht.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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