PKV: Selbst getragene Arztrechnung nicht steuerlich absetzbar

Krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, sind steuerlich nicht absetzbar. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Kläger hatte in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht.

Finanzamt versus Versicherter

Nachdem das Finanzamt Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vorjahr gewährten Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerfestsetzung und berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung.

Der privat Krankenversicherte machte dagegen geltend, dass er im Streitjahr für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese Aufwendungen seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

In seinem Urteil vom 19. April 2017 (Az. 11 K 11327/16) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Sonderausgaben nicht vorlägen, da die private Zahlung der Arztrechnungen nicht als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen sei.

Es lägen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von Paragraf 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) vor.

Freiwilliger Verzicht des Versicherten

Zwar zählten hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten. Diese seien steuerlich aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (nl)

Foto: Shutterstock


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