34f-Vertrieb: Nicht die BaFin ist entscheidend

Der freie Vertrieb wird also womöglich kurzfristig mit umfangreichen Änderungen konfrontiert werden, die seine Arbeitsabläufe ordentlich umkrempeln. Dabei geht es neben einer Unzahl von Einzelvorschriften unter anderem darum, ob das „Taping“, also die Aufzeichnung von Telefonaten mit Kunden, tatsächlich vorgeschrieben wird.

Und gleich danach – oder gar parallel – kommt die Diskussion über die BaFin-Aufsicht, die womöglich wieder alles verändert und auf Null stellt? Die 34f-Vermittler sind wahrlich nicht zu beneiden.

Doch was erwartet sie in Sachen BaFin wirklich? Zunächst ist festzuhalten, dass die Antwort der Bundesregierung darauf schließen lässt, dass die Politik – anders als vielfach geunkt wird – keineswegs das Ende des freien Vertriebs plant.

FinVermV-Neufassung weiterhin in Arbeit

Vielmehr ist nirgends die Rede von der Abschaffung des Paragrafen 34f GewO. Hingegen ist die Neufassung der FinVermV, die an diesem Paragrafen hängt, weiterhin in Arbeit. Die Verlagerung der Aufsicht auf die BaFin dient zudem der Antwort zufolge lediglich „zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Aufsicht“ sowie der Förderung einer „bundesweiten Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis“.

Zu Details äußert sich die Bundesregierung mit Hinweis auf „die andauernden konzeptionellen Arbeiten“ zwar nicht, aber von weiteren Verschärfungen der Anforderungen an die freien Vermittler über die FinVermV hinaus im Zuge der BaFin-Aufsicht ist weder im Koalitionsvertrag noch jetzt die Rede. Es geht also nur um die Aufsicht.

Kosten auf die Beaufsichtigten umgelegt

Theoretisch muss der Vermittler davon kaum etwas mitbekommen – nicht viel mehr als eine neue Adresse, an die er seinen jährlichen Prüfbericht schicken muss. Und eine neue Gebührenrechnung: „Da die BaFin umlagefinanziert ist, werden die Kosten (…) auf die Beaufsichtigten umgelegt“, so die Bundesregierung.

Dass es wirklich so einfach wird, ist zwar nicht anzunehmen, nach heutigem Stand ist jedoch zu erwarten, dass die wesentlichen Veränderungen für den freien Vertrieb aus der neuen FinVermV resultieren werden und nicht aus der geplanten Verlagerung der Aufsicht.

Seite 3: 80 Prozent auch mit 34d-Erlaubnis

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