Sachwerte-Vertrieb: Diskriminierung per Gesetz

Zwar sind auch jene VermAnlG- (und auch AIF-) Prospekte, die allein die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen, meistens nicht gerade ein Hort der Transparenz. Aber sie enthalten doch weitaus mehr Informationen über die angebotene Kapitalanlage als die VIBs der meisten Schwarmfinanzierungen. Zudem müssen auch die prospektpflichtigen Emittenten neben dem ausführlichen Prospekt ein VIB erstellen.

Nun ist die Zielsetzung durchaus nachvollziehbar, dass mit der prospektfreien Emission kleineren Unternehmen und Start-Ups der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden soll. Unverständlich ist insofern aber, dass GmbH-Anteile weiterhin ausgenommen sind.

Vollkommen offen bleibt zudem die Frage, warum hierfür unbedingt ein Online-Vertrieb erforderlich ist, zumal sich die VIB-Emissionen zum großen Teil nicht auf Start-Ups beziehen, sondern auf die Zwischenfinanzierung von Immobilien-Projektentwicklungen.

Diskriminierung des klassischen Vertriebs

Also: So sehr der Abbau von Bürokratie grundsätzlich zu begrüßen ist, so wenig nachvollziehbar ist die Diskriminierung des klassischen Vertriebs gegenüber den Crowdinvesting-Plattformen.

Wenn die Politik eine Untergrenze für die Prospektpflicht will, um kleine Emittenten zu entlasten, muss dies unabhängig vom Vertriebsweg sein. Die Bevorzugung der Online-Plattformen, nur weil diese irgendwie hip und modern sind, ist sachlich nicht gerechtfertigt und macht weder für die Emittenten Sinn, noch für die Anleger.

Stefan Löwer ist Geschäftsführer der G.U.B. Analyse Finanzresearch GmbH und betreut das Cash.-Ressort Sachwertanlagen. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Florian Sonntag

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