Was der Anbietermarkt beim Altersvorsorgedepot bereits liefert
Wichtig für die Einordnung: Die im August 2026 veröffentlichte IVFP-Umfrage befragte nicht Vermittler, sondern Produktanbieter – Lebensversicherer, Fondsgesellschaften, Neobroker und Kreditinstitute. Sie zeigt trotzdem, wie weit die Marktseite ist, auf die sich Berater in ihrer Beratung stützen müssen. Von über 200 angeschriebenen Unternehmen antworteten 63, nach Bereinigung unvollständiger Fragebögen verblieb eine Nettostichprobe von 50 Unternehmen: 32 Lebensversicherer, elf Fondsgesellschaften und Asset Manager, fünf Neobroker und Digitalplattformen sowie zwei Kreditinstitute, befragt zwischen dem 11. Mai und dem 8. Juli 2026.
| Kennzahl | Ergebnis |
|---|---|
| Unternehmen mit geplantem Altersvorsorgedepot-Angebot | 72 Prozent (75 Prozent bei Lebensversicherern), 16 Prozent unentschlossen, jeweils sechs Prozent lehnen ab oder machten keine Angabe |
| Geförderte Altersvorsorge als „zentrales Wachstumsfeld“ | 76 Prozent, weitere 22 Prozent als „wichtiges Ergänzungsfeld“ |
| Geplante Produktvariante ohne Garantie | 72 Prozent der 36 Unternehmen mit konkreter Angebotsabsicht |
| Geplante Variante mit 80-prozentiger Teilgarantie | 44 Prozent |
| Geplante Variante mit vollständiger Garantie | 19 Prozent |
| Bevorzugte Anlageform: ETFs | 62 Prozent, vor aktiv gemanagten Fonds mit 59 Prozent und gemanagten Portfoliolösungen mit 41 Prozent (Mehrfachnennungen möglich) |
| Technische Umsetzung der Zulagensystematik: Eigenentwicklung | 53 Prozent (62 Prozent bei Lebensversicherern), 34 Prozent setzen auf Partnerlösungen |
IVFP-Vorstand Prof. Michael Hauer wertet die Ergebnisse als Signal für eine breite strategische Vorbereitung: „Die hohe strategische Bedeutung zeigt, dass sich der Markt nicht nur punktuell auf die Reform vorbereitet.“ Zugleich macht die Umfrage deutlich, dass der Umsetzungsstand uneinheitlich ist. Vor allem bei Produktunterlagen und digitalen Schnittstellen liegt ein erheblicher Teil der Anbieter noch hinter dem, was Berater für eine geordnete Kundenberatung ab Jahresbeginn 2027 bräuchten.
Kritik der Verbände: Systembruch oder Modernisierung?
Nicht alle Branchenstimmen sind mit dem beschlossenen Gesetz zufrieden. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) kritisiert das zusätzlich geplante staatliche Standarddepot scharf. BVK-Präsident Michael H. Heinz sprach nach der Bundesratszustimmung von einem „Systembruch“, weil der Staat gleichzeitig als Regulierer, Kontrolleur und Produktanbieter auftrete: „Damit werden gleiche Wettbewerbsbedingungen untergraben und echter Verbraucherschutz durch qualifizierte Beratung erschwert.“ Aus Sicht des BVK sind zudem Fragen zu Kapitalschutz und einem möglichen staatlichen Zugriff auf Vorsorgevermögen in Krisenzeiten weiterhin ungeklärt.
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung begrüßt das Gesetz grundsätzlich als Modernisierungsschritt, warnt aber vor den Folgen sinkender Beratungsintensität. Verbandschef Norman Wirth betont: „Altersvorsorgeentscheidungen wirken über Jahrzehnte“ – wer wolle, dass die neue private Altersvorsorge tatsächlich genutzt werde, müsse Beratung als Erfolgsfaktor begreifen. Der Verband warnt außerdem davor, dass ein staatliches Produkt bei Kunden fälschlich als automatisch sicherer wahrgenommen werden könnte, obwohl Kapitalmarktrisiken auch bei staatlicher Beteiligung nicht verschwinden.
Für Berater bedeutet diese Kontroverse vor allem: Das regulatorische Umfeld ist mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt zwar rechtlich fixiert, in Teilen – insbesondere beim staatlichen Standarddepot und bei der praktischen Ausgestaltung der Kostendeckel-Regeln – aber noch nicht vollständig ausgeformt.
Chance und Risiko zugleich für Vermittler beim Altersvorsorgedepot
Für die Cash.-Zielgruppe lässt sich die Reform nicht auf eine reine Bedrohung oder reine Chance reduzieren. Einerseits verschärft der Wegfall garantierter Produkte die Beratungsverantwortung, während gleichzeitig Neobroker und Direktbanken ähnliche Produkte ohne Beratungspflicht anbieten können. Mehrere Fachmedien benennen unabhängig voneinander diesen strukturellen Wettbewerbsnachteil für beratungspflichtige Vermittler. Auch das Vergütungsmodell verlangt eine Umstellung von der bekannten Einmalprovision auf gestreckte, laufende Erträge, was kurzfristig Liquiditätsdruck erzeugen kann.
Andererseits eröffnet die Reform mit den neu förderberechtigten Selbstständigen eine bislang unterversorgte Zielgruppe. Die verpflichtende Beratung bei versicherungsförmigen Varianten bleibt zudem ein Differenzierungsmerkmal gegenüber Execution-Only-Anbietern, vorausgesetzt, der eigene digitale Beratungs- und Abschlussprozess ist konkurrenzfähig. Eine von den Versicherungsforen Leipzig zitierte Modellrechnung veranschaulicht das Marktpotenzial: Würden nur fünf Prozent der geschätzt 3,57 Billionen Euro, die in Deutschland aktuell niedrig verzinst auf Einlagenkonten liegen, in Depotvorsorge umgeschichtet, entstünde daraus ein zusätzliches Anlagevolumen von rund 175 Milliarden Euro. Diese Zahl ist ausdrücklich eine Modellrechnung und keine Prognose, sie zeigt aber die Größenordnung, um die es beim Altersvorsorgedepot langfristig gehen könnte.
Frühstartrente ist ein anderes Gesetz als das Altersvorsorgedepot
In der Berichterstattung wird das Altersvorsorgedepot häufig gemeinsam mit der sogenannten Frühstartrente genannt. Beide Vorhaben sind rechtlich getrennt zu behandeln. Während das Altersvorsorgedepot bereits verabschiedetes Recht ist, beruht die Frühstartrente nach aktuellem Rechercheergebnis bislang nur auf Eckpunkten der Bundesregierung. Ein eigener Gesetzentwurf war zum Zeitpunkt der Recherche lediglich angekündigt, aber noch nicht beschlossen.
Die Frühstartrente soll Kindern zwischen sechs und 18 Jahren einen automatischen staatlichen Beitrag von monatlich zehn Euro auf ein Vorsorgekonto gutschreiben, mit optionalen freiwilligen Zuzahlungen der Familie. Beim Erreichen der Volljährigkeit soll das Konto nach bisherigem Planungsstand in ein reguläres Altersvorsorgedepot übergehen. Berater sollten diese Unterscheidung in der Kundenkommunikation sauber halten, um keine Erwartungen zu wecken, die sich auf ein noch nicht beschlossenes Gesetz stützen.












