Viereinhalb Monate. So viel Zeit bleibt unabhängigen Finanzberatern, Versicherungsmaklern und Finanzvertrieben noch, um sich auf das Altersvorsorgedepot vorzubereiten, das den Riester-Vertrag ablöst. Verkündet ist das Altersvorsorgereformgesetz bereits seit dem 29. Mai 2026, der Produktstart folgt zum 1. Januar 2027. In dieser kurzen Zeit müssen Berater Lizenzfragen klären, ihren Riester-Bestand ordnen, Beratungsprozesse anpassen und ihr Vergütungsmodell neu kalkulieren.
Eine aktuelle Marktumfrage des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) zeigt zugleich, dass der Zeitdruck nicht nur die Vermittlerseite betrifft. Ein Teil der Anbieter wird die eigenen Produktunterlagen selbst erst kurz vor Jahresende fertigstellen. Wer als Berater abwartet, bis alle Informationen vorliegen, verschenkt damit wertvolle Vorbereitungszeit.
Warum jetzt Handlungsbedarf besteht
Der Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz (AVRG) am 27. März 2026 beschlossen, mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD. Die Linke stimmte dagegen, AfD und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Der Bundesrat billigte das Gesetz am 8. Mai 2026, ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen. Am 29. Mai 2026 folgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 156). Ab dem 1. Januar 2027 können zertifizierte Altersvorsorgedepots abgeschlossen werden, das bisherige Riester-System entfällt dann für Neuabschlüsse.
Für die Cash.-Zielgruppe ist das mehr als ein weiterer Gesetzestermin. Das Altersvorsorgedepot ersetzt nicht nur die geförderte private Altersvorsorge in ihrer bisherigen Form, es verändert zudem Lizenzanforderungen, Vergütungslogik und Beratungspflichten. Mehrere Branchenvertreter warnen deshalb: Wer die verbleibende Zeit nicht nutzt, riskiert, dass sich Kunden vor der eigentlichen Beratung bereits anderswo – und mitunter unvollständig – informieren.
Der Zeitplan im Überblick
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Termine zusammen, aus offiziellen Quellen ergänzt um Einschätzungen der Fachpresse zu den Vorbereitungsschritten der Branche. Termine ohne amtliche Bestätigung sind als Einschätzung gekennzeichnet.
| Zeitraum | Was geschieht | Was Berater jetzt klären sollten |
|---|---|---|
| Dezember 2025 | Kabinettsentwurf zur Reform der privaten Altersvorsorge vorgestellt (Grundzulage zu diesem Zeitpunkt noch bei maximal 480 Euro, Kostendeckel bei 1,5 Prozent geplant) | Vorsicht bei älteren Fachartikeln: Zahlen aus dem Entwurf weichen von der finalen Fassung ab |
| 27. März 2026 | Bundestag beschließt das AVRG | – |
| 8. Mai 2026 | Bundesrat stimmt zu | – |
| 29. Mai 2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 156) | – |
| Laufend bis Herbst 2026 (Einschätzung der Fachpresse) | Anbieter reichen Vertragsmuster beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Zertifizierung nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) ein | Kontakt zu bevorzugten Produktpartnern halten, Zertifizierungsstand erfragen |
| Sommer und Herbst 2026 (laut IVFP-Umfrage, August 2026) | 47 Prozent der befragten Anbieter rechnen erst später mit fertigen Produktunterlagen, 35 Prozent im September oder Oktober, nur 15 Prozent bereits im Juli oder August | Beratungsunterlagen und Produktvergleiche liegen bei vielen Häusern erst spät im Jahr final vor, die Vorlaufzeit für Schulungen bleibt entsprechend knapp |
| Bis Ende 2026 | Softwareanbindung, interne Tests und Compliance-Freigaben bei Anbietern (laut Fachpresse) | Eigene Maklerverwaltungssoftware auf AVD-Fähigkeit prüfen, Riester-Abgleichsfunktion und Förderquotenrechner nachfragen |
| Laufend, jetzt beginnend | Keine gesetzliche Pflicht zur aktiven Riester-Kundenansprache bekannt, aber von Verbänden und Praxis dringend empfohlen | Bestand nach Zulagenhöhe, Garantien und Kosten segmentieren, erste unverbindliche Information an Riester-Kunden vorbereiten |
| 1. Januar 2027 | Offizieller Produktstart des Altersvorsorgedepots, Zertifizierung erfolgt ab diesem Datum unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit zweijähriger Frist | Lizenz nach § 34d oder § 34f GewO, Produktauswahl und Beratungsprozess sollten bis dahin stehen |
| Offen, ohne Termin | Ein Projektplan für das zusätzliche staatliche Standarddepot liegt laut Bundesfinanzministerium noch nicht vor, eine eigene Verordnung ist dafür erforderlich | Beobachten, ob und wann ein staatliches Angebot als zusätzliche Konkurrenz hinzukommt |
| 2031 | Der Gesetzgeber kündigt eine Evaluierung an, bei unzureichender Verbreitungswirkung sind weitere Maßnahmen möglich | Langfristige Produktstrategie unter diesem Vorbehalt planen |
Schritt 1 – Lizenzfrage klären: Wann reicht die Gewerbeerlaubnis nicht mehr?
Ob ein Vermittler das Altersvorsorgedepot überhaupt anbieten darf, hängt von der Produktausgestaltung ab. Für Varianten mit Versicherungsmantel, also Garantieprodukte eines Lebensversicherers, genügt die bestehende Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung (GewO). Für ein reines Depot ohne Versicherungsmantel und ohne Garantie ist dagegen eine zusätzliche Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler nötig.
Wie viele Versicherungsmakler beide Erlaubnisse bereits besitzen, lässt sich laut AfW Bundesverband Finanzdienstleistung nicht exakt beziffern, weil die zuständigen Kammern ihre Register getrennt und nicht verknüpft führen. Der Maklerpool BCA beziffert den Anteil unter seinen angeschlossenen Versicherungsmaklern auf rund 50 Prozent mit zusätzlicher Erlaubnis nach § 34f, der AfW schätzt den Wert branchenweit auf 55 bis 60 Prozent, mit steigender Tendenz. Weil ein Teil der Kunden sich künftig bewusst für das pure Depot ohne Versicherungsmantel entscheiden dürfte, rät der Verband Maklern ohne diese Zusatzerlaubnis, sie jetzt nachzuholen, um den Markt vollständig abdecken zu können.
Schritt 2 – Riester-Bestand ordnen und mit Augenmaß ansprechen
Bestehende Riester-Verträge genießen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums vollen Bestandsschutz. Kunden können sie wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen. Ein Wechsel in ein neues Altersvorsorgedepot ist freiwillig möglich, ohne bereits erhaltene Förderung zurückzahlen zu müssen. Alternativ lässt sich der bestehende Riester-Vertrag unter Beibehaltung der bisherigen Vertragsform in die neue Fördersystematik überführen, zusätzlich sind bis zu zwei weitere neue Altersvorsorgeverträge parallel möglich.
Eine gesetzliche Pflicht für Vermittler, Riester-Bestandskunden aktiv über die Reform zu informieren, ließ sich in der Recherche nicht belegen. Mehrere Branchenvertreter – darunter der AfW und der Fondspool-Vermittler Fonds Finanz – raten dennoch unabhängig voneinander dazu, jetzt und nicht erst zum Jahresende auf Bestandskunden zuzugehen. Wer als Berater nicht selbst informiert, riskiert nach dieser Einschätzung, dass Kunden verunsichert reagieren oder sich anderswo unvollständig informieren, mit dem Risiko vorschneller Kündigungen. Der AfW warnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich davor, Verträge zu kündigen oder umzudecken, bevor zertifizierte Nachfolgeprodukte überhaupt verfügbar sind.
Muss ich Riester-Bestandskunden aktiv informieren?
Eine explizite gesetzliche Pflicht zur proaktiven Ansprache von Riester-Bestandskunden durch Vermittler ließ sich in den ausgewerteten Quellen nicht finden. Es gilt lediglich der allgemeine beratungsrechtliche Rahmen, unter anderem die Geeignetheitsprüfung und die Dokumentationspflichten nach der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD). Mehrere Verbände und Vertriebsorganisationen raten trotzdem zu früher, sachlicher Information – nicht um bereits Lösungen zu platzieren, sondern um Kunden vor unsortierten Informationen aus anderen Quellen zu schützen und vorschnelle Kündigungen zu vermeiden. Wer wartet, bis Produktunterlagen final vorliegen, verschenkt nach Einschätzung von Branchenvertretern wertvolle Vorlaufzeit für Bestandsordnung und Wissensaufbau.













