Weitere KAGB-Wende: Auch Schiffsfonds bleiben außen vor

War für die Initiatoren von Schiffs-, Energie- und anderen unternehmerischen Fonds am Ende alle Aufregung umsonst? Werden sie nun doch nicht reguliert? Fast sieht es so aus.

Die Löwer-Kolumne

KAGB: Stefan Löwer
Cash.-Kolumnist Stefan Löwer

Nach der Endfassung des BaFin-Schreibens zum Anwendungsbereich des neuen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) jedenfalls sind noch weitaus mehr Fonds und Anbieter von der Regulierung ausgenommen, als nach dem schon überraschend großzügigen Entwurf für das Schreiben Ende März anzunehmen gewesen war. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU), dem die BaFin untersteht, hebelt damit das Gesetz zu weiten Teilen aus.

Kehrtwende bei Schiffsbeteiligungen

Bemerkenswert ist vor allem die Kehrtwende bei Schiffsbeteiligungen. Diese fallen nun doch nicht unter das KAGB, wenn das Fondsschiff – wie üblich – über einen Zeitcharter-Vertrag beschäftigt ist. Da bei einem solchen Vertrag die nautisch-technische Betriebsführung beim Vercharterer (also beim Fonds) liege, sei dieser „als operativ tätig anzusehen“, so das BaFin-Schreiben. In dem Entwurf hatte noch das Gegenteil gestanden.

Es handelt sich bei den üblichen Schiffsfonds demnach nicht um ein „Investmentvermögen“ im Sinne des KAGB, sondern um ein „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“. Folge: Keine Anwendung des KAGB, keine Produktregeln, keine Regulierung – weder für den Fonds noch für den Initiator. Es bleibt nur bei der bisherigen Prospektpflicht.

Fast alle üblichen Erneuerbare-Energien-Fonds vom KAGB ausgenommen

Gleiches gilt für Erneuerbare-Energien-Fonds, und zwar nicht nur für die kaum abgrenzbaren „Bürgerenergieprojekte“, sondern auch für „sonstige Unternehmen, die Anlagen (beispielsweise Biogas-, Solar- oder Windkraftanlagen) im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebs selbst betreiben“. Das gelte auch bei Einschaltung externer Dienstleister, sofern die unternehmerischen Entscheidungen bei dem Unternehmen selbst verbleiben, so die BaFin.

Im Klartext: Fast alle der üblichen Erneuerbare-Energien-Fonds fallen nicht unter das KAGB oder können mit nur geringfügigen Anpassungen auch dann dem Regulierungs-Korsett entkommen, wenn sie zum Beispiel die technische Betriebsführung der Anlagen ausgelagert haben. Sie müssen lediglich die Zügel in der Hand behalten.

Das Gleiche müsste für weitere gewerbliche Konzepte gelten und selbst Flugzeugfonds dürften sich – allerdings mit einigen Anpassungen gegenüber den heute üblichen Gestaltungen – außerhalb des KAGB konzipieren lassen, auch wenn sie von der BaFin nicht explizit erwähnt werden. Ebenfalls nicht von der Regulierung erfasst sind Fonds ohne Anlagekriterien. Ihnen fehlt das Merkmal einer „festgelegten Anlagestrategie“, um als Investmentvermögen eingestuft zu werden.

Nicht der Aufsicht unterfallen auch Schuldverschreibungen, sofern keine Verlustbeteiligung der Anleger vorgesehen ist. Das gilt auch, wenn ein Rangrücktritt vereinbart wurde, stellt die Behörde klar.

Seite zwei: Anlage- versus Unternehmensstrategie

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