Eine höchst unangenehme Pflicht

VertsKebab ist damit – soweit ersichtlich – keineswegs pleite. Es gehört zum Wesen von Nachrangdarlehen, dass Zahlungen ausgesetzt werden können, wenn die Liquidität nicht ausreicht.

Die Anleger bekommen dann zwar (zunächst) kein Geld, aber das Unternehmen hat – anders als bei „echten“ Darlehen – die Möglichkeit, den Engpass ohne Insolvenz überbrücken. Ob das im Fall der US-Döner-Buden gelingen kann, spielt hier keine Rolle.

So oder so erfolgt die Veröffentlichung nicht etwa freiwillig: Emittenten von Vermögensanlagen – nicht nur von Nachrangdarlehen – haben seit 2016 gemäß VermAnlG (Paragraf 11a) auch nach Abschluss der Emission die höchst unangenehme Pflicht, jede Tatsache unverzüglich zu veröffentlichen, die „geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen“.

Bußgeld bis zu 100.000 Euro

Sie müssen darüber laut Gesetz nicht nur die BaFin informieren, die eine entsprechende Veröffentlichung auf ihrer Website vornimmt, sondern auch einschlägige Medien. Wer die Vorschrift ignoriert, riskiert ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro.

Wem die Information nützen soll, spielt indes keine Rolle. Im Fall VertsKebab könnten die betroffenen Anleger schließlich auch direkt von dem Unternehmen informiert werden, und weitere Anleger werden nicht akquiriert, müssen also nicht gewarnt werden.

Die vorhandenen Anleger haben zudem ohnehin kaum eine Chance zu reagieren, da Nachrangdarlehen so gut wie nicht handelbar sind. Allenfalls wäre denkbar, dass einer der bisherigen Anleger für seinen Vertrag doch einen Käufer findet und dieser davor gewarnt werden muss.

Seite 3: Pranger-Wirkung im Vordergrund

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