Immobilien-Schenkung: So kann die Schenkungssteuer vermieden werden

Egal ob es sich um eine Immobilie, Schmuck oder ein größeres Vermögen handelt: Eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden wird per Gesetzbuch als Schenkung definiert — und versteuert. Der Immobiliendienstleister McMakler erläutert legale Möglichkeiten, um die Schenkungssteuer zu reduzieren oder zu umgehen.

 

Bei Schenkung einer Immobilie wird der aktuelle Verkehrswert zugrunde gelegt.

Der Fiskus betrachtet finanzielle oder materielle Schenkungen als vorgezogene Erbfälle und erhebt Steuern, sollte sich die Summe nicht in den geltenden Freibeträgen bewegen. Die Höhe der Steuer ist dabei variabel und hängt von den Faktoren Verwandtschaftsverhältnis, Steuerklasse und dem Wert der Schenkung ab.

Unterschiedliche Freibeträge

Der Freibetrag ist die vom Fiskus festgelegte Summe, auf welche keine Schenkungssteuer gezahlt werden muss. Der Anspruch auf den Freibetrag besteht jedoch nur alle zehn Jahre.

Um zu ermitteln, ob bei der Schenkung von Immobilien die zugelassenen Freibeträge überschritten werden, wird für gewöhnlich der aktuelle Verkehrswert berechnet. Ansonsten wird die Schenkungssteuer wie bei jedem anderen Vermögenswert auch berechnet.

Selbstgenutztes Wohneigentum darf steuerfrei geschenkt werden

„Allerdings können sich Ehegatten und Lebenspartner selbstgenutztes Wohneigentum steuerfrei schenken. Auch für vermietete Wohnimmobilien räumt der Gesetzgeber Vergünstigungen ein. Denn für alle Beschenkten sind zehn Prozent des Verkehrswertes steuerfrei“, erklärt Hanno Heintzenberg, Geschäftsführer von McMakler.

„Ein Blick auf die Tabelle mit den Freibeträgen und Steuersätzen macht deutlich, welchen großen Einfluss die familiäre Beziehung, auf den zu zahlenden Betrag hat. Schenkt ein Ehepartner seiner Frau beispielsweise eine Immobilie im Wert von einer halben Million Euro, so ist die Zuwendung für sie abgabenfrei. Sollten sie jedoch in einer unverheirateten Partnerschaft leben, so müsste bereits eine Schenkung von mehr als 20.000 Euro versteuert werden“, so Heintzenberg.

Schenkung muss dem Finanzamt gemeldet werden

Wichtig: Eine Schenkung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet oder von einem Notar gerichtlich festgehalten werden. Grundsätzlich muss die Schenkungssteuer von dem Beschenkten entrichtet und in einer Schenkungssteuererklärung aufgeführt werden. Zu beachten ist, dass der Schenker ebenfalls haftet, wenn die Steuer nicht beglichen wird.

Seite 2: Vier Tipps um die Schenkungssteuer zu vermeiden

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