Schadenregulierung: Beratungspflicht des Maklers über Klagemöglichkeiten?

Der Versicherungsmakler ist häufig mit der Schadenregulierung befasst. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass ein Versicherer die geltend gemachte Versicherungsleistung ablehnt. Darf der Makler dem Versicherungsnehmer bei der Leistungsregulierung wertvolle Tipps geben?

Gastbeitrag von Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Portrait von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, der Kanzlei Michaelis.: EUROPA, DEUTSCHLAND, HAMBURG, HAMBURG, 19.07.2016: Portrait von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, der Kanzlei Michaelis. - Florian Sonntag -
Rechtsanwalt Stephan Michaelis: „Wenn der Versicherungsmakler in der Schadensregulierung nicht weiterkommt, so sollte er seinem Kunden zumindest grob aufzeigen, welche weiteren Möglichkeiten noch bestehen.“

Der Versicherungsmakler ist häufig mit der Schadenregulierung befasst, wenn es für seine Kunden um Leistungsansprüche aus einem Versicherungsvertrag geht. Dabei kann es manchmal auch vorkommen, dass der Versicherungsmakler nicht alle Regulierungsansprüche seines Kunden erfolgreich umsetzen kann.

Aufgrund von tatsächlichen oder rechtlichen Bedenken kann es vorkommen, dass ein Versicherer die geltend gemachte Versicherungsleistung ablehnt. Bedeutet dies, dass der Versicherungsmakler dann „nur“ diese Entscheidung gegenüber seinem Kunden kommuniziert, oder kann der Versicherungsmakler im Zusammenhang mit der Unterstützung bei der Leistungsregulierung für den Versicherungsnehmer noch wertvolle Tipps geben?

Versicherungsmakler darf Tipps geben

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob der Versicherungsmakler überhaupt eine rechtliche Beratung und Empfehlung leisten darf. In Ansehung der BGH-Entscheidung vom 14. Januar 2016 zu dem Aktenzeichen I ZR 107/14 hat der BGH sehr deutlich gesagt, dass der Versicherungsmakler selbstverständlich berechtigt ist, die rechtlichen Interessen seines Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer beraten zu dürfen.

Als berechtigte Nebenleistung im Sinne des Paragrafen 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kann der Versicherungsmakler daher auch Tipps geben, wie nach einer Ablehnung der Schadensregulierung sein Kunde (also der Versicherungsnehmer) weitere rechtliche Schritte einzuleiten hat.

Eine gute Empfehlung wäre es natürlich immer gewesen, wenn der Versicherungsmakler seinem Versicherungsnehmer eine Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte, die auch den strittigen Leistungsfall abdeckt. Dann kann der Versicherungsmakler die Empfehlung aussprechen, dass der Versicherungsnehmer sich einen geeigneten Anwalt suchen soll, damit dieser die weiteren rechtlichen Interessen, gegebenenfalls auch gerichtlich, vertritt.

Sollte der Versicherungsnehmer aber keine Rechtsschutzversicherung haben, die den eingetretenen Leistungsfall übernimmt, so stellt sich die Frage, welche Tipps der Versicherungsmakler möglicherweise zusätzlich erteilen kann?

Seite zwei: Vier Tipps für den Kunden

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