BGH-Urteil: Wie teuer darf fiktive Schadensberechnung sein?

Zwar waren sich die streitenden Parteien einig, dass die Haftpflichtversicherung dem Grunde nach zu zahlen hatte, jedoch beschwerte sich diese, dass die geltend gemachten Beträge zu hoch seien.

Dabei bestritt man nicht, dass die Ausführungen des Gutachters richtig waren. Es gebe allerdings in der Nähe eine Werkstatt, die mit einem Stundensatz von 95 Euro unter dem Durchschnitt liege. Die Aufschläge auf die UPE müsse man im Übrigen auch nicht zahlen, so der Versicherer.

Schadenminderungspflicht besteht

Während das Amtsgericht dem Unfallgeschädigten noch seine Ansprüche in voller Höhe anerkannte, kürzte das Landgericht den Schadensersatzanspruch.

Ist eine günstigere, qualitativ ebenbürtige Fachwerkstatt mühelos und ohne weiteres zugänglich, so die Argumentation der Berufungsrichter, gebiete es die dem Mann obliegende Schadenminderungspflicht, nur die Kosten für die günstigere Variante zu veranschlagen.

Dem stehe auch nicht die zivilrechtliche Dispositionsfreiheit entgegen. Das gleiche gelte für die UPE-Aufschläge bei Ersatzteilkosten: Biete eine Werkstatt die Ersatzteile zur UPE oder günstiger an, müsse sich der Unfallgeschädigte darauf verweisen lassen.

Seite drei: Kläger ging in Revision

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